Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann der Arbeitgeber die für ihn steuerlich günstigste Lösung wählen und die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige auswählen. Die Entscheidungsformel, "so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet", legt ausschließlich eine zahlenmäßige Begrenzung fest und nicht etwa auch die zeitliche Reihenfolge.[1] Ein Gestaltungsspielraum bleibt dem Unternehmen natürlich nur, falls es im Jahr mehr als 2 steuerfreie Betriebsveranstaltungen durchführt. Steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen scheiden von vornherein aus.
Besteuerungswahlrecht des Arbeitgebers
Eine Firma hat folgende Betriebsveranstaltungen durchgeführt, an der sämtliche Mitarbeiter teilgenommen haben:
Veranstaltung | Kosten pro Teilnehmer |
Halbtagesfahrt mit Schiff | 80 EUR |
Tagesausflug (Oktoberfest) | 120 EUR |
Weihnachtsfeier | 10 EUR |
Ergebnis: Die zeitliche Reihenfolge ist unerheblich für die Frage, welche beiden Betriebsveranstaltungen begünstigt sind. Der Arbeitgeber wird im Beispiel den Halbtagesausflug mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung wählen. Die Nachversteuerung kann mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % erfolgen.
Erneutes Wahlrecht bei Außenprüfung
Die Auswahl der beiden steuerfreien Betriebsveranstaltungen kann u. U. auch nach Ablauf des Kalenderjahres nochmals geändert werden. Stellt sich z. B. erst bei der Lohnsteuer-Außenprüfung heraus, dass die bisher gewählte Versteuerung zu einer höheren Abgabenlast führt, darf der Arbeitgeber auch noch zu diesem Zeitpunkt die übernommene pauschale Lohnsteuer zugunsten einer anderen, für ihn steuerlich vorteilhaften Veranstaltung korrigieren.
Vorsicht geboten ist allerdings bei der Sozialversicherung, die eine beitragsfreie Änderung längstens bis zum 28.2. bzw. 29.2. (in Schaltjahren) des Folgejahres zulässt.[2]
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