Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst ist die Abordnung in der Privatwirtschaft betriebsverfassungsrechtlich nicht gesondert geregelt. Die Abordnung wird im Regelfall eine Versetzung i. S. v. § 95 BetrVG sein, sodass der Betriebsrat vor einer Abordnung nach § 99 BetrVG anzuhören ist.

 
Hinweis

Mitbestimmung des Personalrats

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist der Personalrat erst einzuschalten, wenn eine Abordnung länger als 3 Monate dauern soll. Allerdings kann dies durch landesrechtliche Vorschriften anders geregelt sein. In Baden-Württemberg beispielsweise ist der Personalrat bereits bei einer Abordnung von mehr als 2 Monaten zu beteiligen.[1] Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist für jedes Bundesland gesondert zu prüfen.

[1] § 75 Abs. 2 LPVG Ba-Wü.

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