Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung z. B. durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten und keine Abmeldung. Eine Abmeldung ist jedoch dann abzugeben, wenn die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. Wird die Beschäftigung in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, so ist neben der Abmeldung zum Ende der Beschäftigung eine Meldung über das Ende der Zahlung von Arbeitsentgelt zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Beschäftigung nach Ende der Entgeltfortzahlung

 
Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 9.8.  
Ende der Entgeltfortzahlung: 19.9.  
Ende der Beschäftigung: 25.10.  
Folgende Meldungen sind erforderlich:
Unterbrechungsmeldung: Abgabegrund "51" Zeitraum 1.1. bis 19.9.
Abmeldung: Abgabegrund "30" Zeitraum 20.9. bis 25.10.

Das sozialversicherungsrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) erreicht wird. Zum Ablauf der sich an das Ende des Krankengeldbezugs anschließenden Monatsfrist muss eine Abmeldung erstellt werden (Abgabegrund 34, Entgelt 000000). Diese Regelung gilt auch für die Bezieher von Krankentagegeld einer Privatversicherung. Der Zeitraum der Monatsfrist ist zu melden, weil für diesen Sozialversicherungstage anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Ende des Krankengeldbezugs wegen Leistungsablaufs

 
Beginn des Krankengeldes: 5.3.  
Ende des Krankengeldes:
(Leistungsende)
24.8.  
Folgende Meldungen sind erforderlich:
Unterbrechungsmeldung: Abgabegrund "51" Zeitraum 1.1. bis 4.3.
Abmeldung: Abgabegrund "34" Zeitraum 25.8. bis 24.9.

In Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung) erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Hier ist eine Abmeldung mit dem letzten Tag des Krankengeldbezugs vorzunehmen (Abgabegrund 30).

Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsrechtliche Regelungen ist häufig festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Das Arbeitsverhältnis endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte den Bescheid des Rentenversicherungsträgers erhält. Folglich endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bereits vor Ablauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.

 
Praxis-Beispiel

Ende des Krankengeldbezugs wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

 
Beginn des Krankengeldes: 5.3.  
Ende des Krankengeldes:
(Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente)
15.8.  
Ende der Beschäftigung: 31.8.  
Folgende Meldungen sind erforderlich:
Unterbrechungsmeldung: Abgabegrund "51" Zeitraum 1.1. bis 4.3.
Abmeldung: Abgabegrund "34" Zeitraum 16.8. bis 31.8.

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