Das Ende einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Abmeldung ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln.

Eine Beendigung der Beschäftigung im melderechtlichen Sinne liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer eine bis zu 6 Monate dauernde Pflegezeit in Anspruch nimmt und von der Arbeit in vollem Umfang freigestellt wird. Die Abmeldung hat dann zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Pflegezeit zu erfolgen. Auch in diesen Fällen ist der Abgabegrund "30" maßgebend. Denn für die Pflegezeit ist weder in § 7 SGB IV noch in § 192 SGB V eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung vorgesehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge