Damit der Arbeitnehmer die Bedeutung der Abmahnung erkennt, ist er darauf hinzuweisen, dass sein Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall in seinem Bestand gefährdet ist.

Der Arbeitgeber ist zwar nicht gezwungen, die genauen arbeitsvertraglichen Konsequenzen (z. B. weitere Abmahnung, ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung), die bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens gezogen werden sollen, konkret zu nennen.[1] Denn der Arbeitnehmer darf nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber nacheinander alle denkbaren Konsequenzen ergreift, bevor er die Kündigung ausspricht.[2] Dennoch sollte die Konsequenz "Kündigung" konkret genannt werden, damit der Abgemahnte deutlich erkennt, "jetzt wird es ernst".

Der Arbeitgeber sollte sich selbst nicht in Zugzwang bringen mit dem Hinweis, im Wiederholungsfall werde in jedem Fall gekündigt. Besser ist es, mitzuteilen, bei nochmaligem ähnlichem Pflichtverstoß sei "mit einer Kündigung zu rechnen". Denn es ist möglich, dass bei einem Wiederholungsfall der Arbeitgeber aus besonderen, nicht vorhersehbaren Gründen gerne auf eine Kündigung verzichten würde, sich aber durch die Androhung in der vorangegangenen Abmahnung, das nächste Mal in jedem Fall zu kündigen, selbst in Zugzwang gebracht sieht.

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen darauf hinzuweisen, dass Konsequenzen nur bei der Wiederholung eines genau gleichen Vorfalls gezogen werden. Es reicht aus, wenn von der Wiederholung "ähnlicher Pflichtverletzungen" oder sogar noch allgemeiner von "weiteren Pflichtverletzungen" gesprochen wird.

 
Praxis-Beispiel

Hinweis auf drohende Kündigung

"Sollten sich diese oder ähnliche Pflichtverletzungen wiederholen, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, insbesondere einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen."

 
Praxis-Beispiel

Abmahnung wegen wiederholter Unpünktlichkeit

Datum ………………………

Abmahnung

Sehr geehrte/r Frau/Herr ………………………………….,

am Dienstag, den ………………., sind Sie erst um 9.15 Uhr zur Arbeit erschienen, obwohl Ihre regelmäßige Arbeitszeit/Ihr Schichtdienst nach der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" um 7.45 Uhr beginnt.

Im Interesse der Betriebsdisziplin/eines ungestörten Arbeitsablaufs und mit Rücksicht auf die Mitarbeiter, die pünktlich ihre Arbeit antreten, können wir ein solches Fehlverhalten nicht hinnehmen.

Abschließend weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei weiteren gleichen oder ähnlichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, insbesondere der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gerügt und trifft nur eine nicht zu, muss das gesamte Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers aus den Personalakten entfernt werden.[3]

In der Abmahnung ist deshalb grundsätzlich nur ein Vorfall zu rügen. Bei mehreren Pflichtverletzungen sollten mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden. Es ist dann ggf. nur eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, während die übrigen Abmahnungen bestehen bleiben.

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