[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland und Japan, von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern zu schließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2

 

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer und

 

c)

die Gewerbesteuer und

 

d)

die Vermögensteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

in Japan:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die örtlichen Einwohnersteuern und

 

d)

die Unternehmensteuer

(im folgenden als "japanische Steuer" bezeichnet).

 

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle anderen Steuern, die den im vorstehenden Absatz genannten Steuern, ihrem Wesen nach ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragstaaten eingeführt werden.

 

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten entsprechend für die deutsche Gewerbesteuer, die japanischen örtlichen Einwohnersteuern und die japanische Unternehmensteuer, soweit diese Steuern nicht nach dem Einkommen oder dem Gewinn bemessen werden.

Art. 3

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Japan" im geographischen Sinne verwendet, den gesamten Geltungsbereich des japanischen Steuerrechts;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik oder Japan

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die deutsche Steuer oder die japanische Steuer;

 

e)

umfaßt der Ausdruck "Person" auch Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

g)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"

 

1.

in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;

 

2.

in bezug auf Japan alle natürlichen Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, die nach japanischem Recht gegründet oder errichtet worden sind, sowie alle Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die für die japanische Besteuerung wie nach japanischem Recht gegründete oder errichtete juristische Personen behandelt werden;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf Seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Japans den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

 

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

Art. 4

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Sitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen den Vertragstaat, in dem diese Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt.

Art. 5

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

 

a)

einen Ort der Leitung,

 

b)

eine Zweigniederlassung,

 

c)

eine Geschäftsstelle,

 

d)

eine Fabrikationsstätte,

 

e)

eine Werkstätte,

 

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

 

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

 

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

 

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

 

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

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