Die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers wird in der Regel als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung beurteilt.[1] Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beschäftigungsort tätigkeits- oder auftragsbedingt in den Räumlichkeiten des Auftraggebers liegt. Handwerksleistungen können zwingend oft nur "vor Ort erbracht" werden, bei anderen Tätigkeiten kann dies ebenfalls sinnvoll sein (z. B. die Reparatur schwer transportabler Maschinen). In diesen Fällen kann der Arbeitsort entsprechend nicht als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden.

[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.12.2013, L 2 R 64/10.

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