Die Beschäftigung fremder Hilfskräfte kann von maßgeblicher Bedeutung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sein.[1] Ist der Einsatz eigener versicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder mehrerer Minijobber (deren Gehalt zusammengerechnet die Geringfügigkeitsgrenze[2] übersteigt) nicht nur zulässig, sondern grundsätzlich auch möglich, spricht dies ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit. Beschäftigt ein Auftragnehmer nur auftragsfremde Arbeitnehmer, verstärkt dies nicht die Annahme der Selbstständigkeit.

 
Praxis-Beispiel

Auftragsfremde Arbeitnehmer

Ein Auftragnehmer wird mit der Ausbesserung der Elektrik beauftragt. Er beschäftigt selbst eine versicherungspflichtige Köchin. Dies verstärkt nicht die Annahme der Selbstständigkeit. Die Köchin könnte ihn bei der Ausbesserung der Elektrik nicht unterstützen.

Solo-Selbstständiger

Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Auftragnehmers, gleichwohl kann hieraus nicht der zwingende Umkehrschluss erfolgen, dass ein Auftragnehmer, der selbst keinen Arbeitnehmer beschäftigt (sog. Solo-Selbstständiger), nicht selbstständig tätig ist. Von einer selbstständigen Tätigkeit kann auch bei einem Solo-Selbstständigen ausgegangen werden, wenn dieser für seine Unternehmung bzw. selbstständige Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung oder Zulassung benötigt. Hierzu gehört z. B. die Eintragung in die Handwerksrolle bei bestimmten Berufsgruppen. Eine nur sehr schwache Indizwirkung haben dagegen eine Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung in das Gewerberegister oder in das Handelsregister.[3] Insbesondere wenn der Solo-Selbstständige nur für einen Auftraggeber tätig ist, sprechen diese beiden Merkmale – keine eigenen Arbeitnehmer, nur für einen Auftraggeber tätig – für eine abhängige Beschäftigung des Auftragnehmers. Hier liegt es an ihm, diese Indizien zu widerlegen. Ein Tatbestand, der diese Merkmale entkräftet, könnte z. B. sein, dass die Selbstständigkeit neu aufgenommen wurde und es der erste Auftrag ist. Somit ist auch nur ein Auftraggeber vorhanden und, da der Solo-Selbstständige sich in diesem Fall noch im Aufbau seiner Selbstständigkeit befindet, ist es auch erklärlich, dass er (noch) keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt.

 
Praxis-Beispiel

Solo-Selbstständiger

Ein Maler ist mit dem Anstrich der kompletten Außenfassade einer Firma beauftragt worden. Der Anstrich wird ca. 3 bis 4 Monate dauern. Da sich der Maler erst selbstständig gemacht hat und es sich um den ersten Auftrag handelt, beschäftigt er noch keine Arbeitnehmer. Die Solo-Selbstständigkeit kann in dieser Tätigkeit weder als Indiz für noch gegen eine Selbstständigkeit gewertet werden.

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