Selbstständig tätig sind Personen, die persönlich und wirtschaftlich bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung unabhängig sind. Zu typischen Merkmalen des selbstständigen unternehmerischen Handelns gehört u. a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden. Selbstständige können regelmäßig selbst über ihre Verkaufspreise entscheiden. Typisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist, dass die betreffende Person sich ihre Arbeit nach ihrem Belieben einrichten kann. Das kommt zum Ausdruck durch die freie Bestimmung

  • der Tätigkeit[1],
  • des Arbeitsorts und
  • der Arbeitszeit.

Im Gegensatz dazu sind Arbeitnehmer so in die Organisation eines Betriebs eingegliedert, dass sie gerade diese Aspekte nicht selbst bestimmen können. Häufig sind die Umstände jedoch nicht so eindeutig. Vielmehr liegen in der Praxis im Einzelfall oft einzelne Merkmale sowohl einer Selbstständigkeit als auch einer Arbeitnehmerbeschäftigung vor. In solchen Fällen ist unter Abwägung aller Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit zu ermitteln.[2] Dann ist nach der Stärke des Abhängigkeitsgrads zu beurteilen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.[3]

3.2.1 Einsatz zwingend oder sinnhaft beim Auftraggeber

Die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers wird in der Regel als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung beurteilt.[1] Anders verhält es sich jedoch, wenn der Beschäftigungsort tätigkeits- oder auftragsbedingt in den Räumlichkeiten des Auftraggebers liegt. Handwerksleistungen können zwingend oft nur "vor Ort erbracht" werden, bei anderen Tätigkeiten kann dies ebenfalls sinnvoll sein (z. B. die Reparatur schwer transportabler Maschinen). In diesen Fällen kann der Arbeitsort entsprechend nicht als ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden.

[1] LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.12.2013, L 2 R 64/10.

3.2.2 Wechselnder Tätigkeitsort

Manche Tätigkeiten werden an wechselnden Einsatzorten erbracht. In diesen Fällen kann meist nur unter Berücksichtigung anderer Faktoren entschieden werden, welches Gewicht dem Tätigkeitsort zukommt. Ist der Auftragnehmer nicht überwiegend im Betrieb des Auftraggebers tätig, kann dies für eine Selbstständigkeit sprechen. Entspricht es dem Wesen der Tätigkeit, dass diese an wechselnden Orten erbracht wird, kann dies hingegen nicht als Merkmal einer Selbstständigkeit gewertet werden (Beispiele: Kurierfahrten, Baustelleneinsatz, Spediteurstätigkeit).

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