Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wichtig – und für manchen Arbeitnehmer überraschend – ist aber: Einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung – quasi einen "Abfindungsautomatismus" – gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Für den Regelfall bedarf es hier einer individualrechtlichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Tarifvertrag oder Sozialplan), die einen solchen Anspruch begründet.
Daneben bestehen wenige Ausnahmen, in denen der Gesetzgeber in genau definierten Einzelfällen dem Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch zuerkennt.
Ist eine Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.
Für einen betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer besteht gemäß § 1a i. V. m. § 10 KSchG mit Ablauf der Kündigungsfrist ein Abfindungsanspruch, sofern der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gegeben und der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochenfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Schließlich besteht ein betriebsverfassungsrechtlicher Abfindungsanspruch als sog. "Nachteilsausgleich" gemäß § 113 BetrVG i. V. m. § 10 KSchG, sofern der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht oder eine Betriebsänderung ohne hinreichende Bemühungen um einen Interessenausgleich durchführt.