Oftmals wird die Frage der Vererblichkeit eines Sozialplananspruchs streitig, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines sozialplanpflichtigen Personalabbaus nach Ausspruch einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags ausscheiden soll, aber noch vor dem relevanten Beendigungszeitpunkt verstirbt. Mangelt es hier an einer ausdrücklichen Regelung der Parteien, gilt nach der Rechtsprechung Folgendes:

Ein Sozialplananspruch ist vererblich, wenn dieser im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden war. Wann genau der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung entsteht, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Nach Auffassung des BAG spricht die Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion eines Sozialplans dafür, dass der Sozialplananspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Stirbt der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, steht den Erben deshalb kein Sozialplananspruch zu.[1]

Demgegenüber entsteht ein Abfindungsanspruch aufgrund eines Prozessvergleichs oder Aufhebungsvertrags regelmäßig bereits mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung. In diesen Fällen stellt die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Diese ist deshalb auch dann vererblich, wenn der Arbeitnehmer vor Erreichen des vereinbarten Beendigungszeitpunkts des Arbeitsvertrags verstirbt.[2]

 
Praxis-Tipp

Entstehungszeitpunkt des Abfindungsanspruchs festlegen

Sowohl bei der Vereinbarung von Sozialplänen als auch bei Vereinbarung von individuellen Abfindungsregelungen ist es empfehlenswert, den Zeitpunkt der Entstehung eines Abfindungsanspruchs und damit die Vererblichkeit ausdrücklich festzulegen.

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