Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1a KSchG setzt der Abfindungsanspruch folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ voraus:

  • Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen,
  • Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann,
  • Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage und
  • Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Regelung des § 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.[1]

Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass es sich um ein echtes Wahlrecht des Arbeitgebers handelt, ob er im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindungszahlung für den Fall des "Klageverzichts" anbieten will. Die Regelung des § 1a KSchG etabliert keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung.[2]

Dagegen dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch die Regelung des § 1a KSchG nichts geändert.[3]

Das Verstreichenlassen der Klagefrist bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Klage in dieser Zeit erheben darf. Auch eine nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage hindert die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden ist.[4]

Der Anspruch auf die Abfindung entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher (z. B. durch Tod des Arbeitnehmers oder fristlose Kündigung), entsteht der Abfindungsanspruch nicht. Der Anspruch kann deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den oder die Erben des Arbeitnehmers übergehen.[5] Eine davon abweichende arbeitsvertragliche Regelung ist jedoch möglich. Aus Arbeitnehmersicht ist zu beachten, dass dieser bei langen Kündigungsfristen das Insolvenzrisiko für die Zahlung der Abfindung trägt.

 
Hinweis

Keine Konkurrenz von Kündigungs- und Sozialplanabfindung!

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[6] besteht zwischen einer Kündigungsabfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG und einer Sozialplanabfindung keine (generelle) Anspruchskonkurrenz. Für den Arbeitgeber besteht daher das Risiko, aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG die angekündigte Abfindung doppelt zahlen zu müssen. Um dies zu verhindern, ist ausdrücklich zu vereinbaren, dass die kündigungsschutzrechtliche Abfindung auf einen kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbarten Abfindungsanspruch angerechnet wird.

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