Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit, z. B. von 40 auf 32 Wochenstunden. Die werktägliche Arbeitszeit bleibt dabei gleich. Bei diesem Modell sollte eine Regelung zur Gehaltshöhe getroffen werden.

Gleichbleibendes Gehalt:

Die Reduzierung von Wochenarbeitsstunden kann ohne eine Minderung des Entgelts erfolgen. Dies könnte zur Motivation der Arbeitnehmer führen. Gelingt es Arbeitnehmern, dieselbe Arbeit in kürzerer Zeit zu schaffen, d. h. kommt es zu einer Produktivitätssteigerung, würde auch ein gleichbleibendes Gehalt zu keinem Nachteil für den Arbeitgeber führen.

 
Wichtig

Verbot der Diskriminierung beachten

Zu beachten ist das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Vereinbart der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern eine Umstellung auf eine 4-Tage-Woche bei reduzierter Stundenanzahl, aber gleichem Gehalt, stellt dies eine Lohnerhöhung für diese Teilzeitbeschäftigten dar. Da Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, hiervon nicht profitieren, sind für diese entsprechende Änderungen zu vereinbaren.

Gehaltsanpassung an neue Stundenzahl:

Alternativ kann das monatliche Entgelt auf die neue Stundenzahl reduziert werden. Arbeitnehmern stehen dadurch monatlich weniger Mittel zur Verfügung und ein geringeres monatliches Gehalt führt zu einer geringeren Rente. Dem steht jedoch ein Mehr an Zeit für private Aktivitäten gegenüber.

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