Übersteigen die Ausgaben für Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit nicht den Betrag von 50 EUR pro Monat und Mitarbeiter, können diese als sog. Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gewertet werden und bleiben demnach lohnsteuerbefreit. Hierbei muss aber geprüft werden, inwieweit die maximale Freigrenze von 50 EUR noch verfügbar ist und nicht schon anderweitig genutzt wird.

 
Praxis-Tipp

Zusammenarbeit mit Fitness-Studios

Vorteil dieser Variante ist, dass auch Beiträge zum Fitness-Studio abgerechnet werden können, was in den Varianten A und B nicht möglich ist. Sofern der Mitgliedsbeitrag jedoch höher als 50 EUR pro Monat ist und das Studio aus diesem Grund dem Unternehmen einen Rabatt einräumt, ist zu beachten, dass auch Rabatte als geldwerter Vorteil zu sehen sind und demnach Lohnsteuer fällig wird. Werden hingegen durch das Fitness-Studio weitere Bausteine, wie Bedarfsbestimmung, Analyse oder sogar Maßnahmen im Unternehmen, durchgeführt und das anschließende Training im Studio wirkt den Belastungen entgegen, können diese Maßnahmen wiederum gemäß Variante A (Abschn. 2.1) steuerbefreit angeboten werden.

Im Zweifelsfall sollte das Unternehmen von § 42e EStG, der Anrufungsauskunft, Gebrauch machen und im Vorfeld die geplanten Maßnahmen mit dem Finanzamt abklären.

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