Zusatzbeitrag ab 1.1.2015: Bürokratiemonster für Abrechner?

Der neue einkommensabhängige Zusatzbeitrag soll zum 1.1.2015 eingeführt werden. Bereits heute läuft das Verfahren dazu auf Hochtouren. Denn: Der Zusatzbeitrag soll künftig von den Arbeitgebern eingezogen werden. Auf den Zusatzbeitrag müssen deshalb alle gut vorbereitet sein.

Grundsätzlich gilt beim Kassenwechsel innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Mitglieder müssen nach ihrer Kassenwahl mindestens 18 Monate bei der neuen Krankenkasse versichert bleiben. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag verlangt oder sie einen bereits erhobenen Zusatzbeitrag erhöht, haben die Mitglieder aktuell ein "Sonderkündigungsrecht". Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Teil des Zusatzbeitrags muss bis zum Kassenaustritt nicht gezahlt werden.

Einzug des Zusatzbeitrags mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die Koalitionspläne zum neuen Zusatzbeitrag sehen ab 1.1.2015 etwas Neues vor (s. News v. 17.2.2014). Die Zusatzbeiträge sollen ab diesem Zeitpunkt von den Arbeitgebern einbehalten werden. Das gilt zumindest für die beschäftigten Arbeitnehmer. Hier soll das bestehende Verfahren zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags genutzt werden. Die Arbeitgeber müssen also wissen, wie es um die Kassen ihrer Arbeitnehmer steht:

  • Erhebt diese einen Zusatzbeitrag?
  • In welcher Höhe wird der Zusatzbeitrag erhoben?
  • Ab welchem Zeitpunkt wird der Zusatzbeitrag erhoben?

Sonderregelung zum Zusatzbeitrag

Doch selbst die Kenntnis der o. g. Informationen ist nicht ausreichend. Denn kündigt ein Mitglied bei der Krankenkasse, braucht es den erstmalig erhobenen oder erhöhten Zusatzbeitrag nicht oder nicht in voller Höhe zahlen.

Beispiel: M ist Mitglied bei der Krankenkasse A. Die Kasse erhebt ab 1.1.2015 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 %. Zum 1.7.2015 erhöht die Kasse den Zusatzbeitragssatz auf 1,1 %. M kündigt aufgrund der Erhöhung rechtzeitig.
Lösung: Ein Krankenkassenwechsel ist zum 1.9.2015 möglich. Der Zusatzbeitrag ist für das Mitglied M durch den Arbeitgeber bis zum 31.8.2015 lediglich in Höhe von 0,9 % einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Der Arbeitgeber muss für den korrekten Beitragseinbehalt wissen, dass trotz des für diese Kasse ab 1.7. geltenden Beitragssatzes von 1,1 % für den Arbeitnehmer dennoch nur 0,9 % vom Entgelt einzubehalten sind.

Zusatzbeitrag ab 1.1.2015

Jede erstmalige Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags nach neuem Recht führt zu einem Sonderkündigungsrecht. Der überwiegende Teil aller Krankenkassen wird voraussichtlich einen Zusatzbeitrag erheben müssen. Experten erwarten hinsichtlich der Höhe des Zusatzbeitrags eine Spanne von 0,4 % bis 1,4 %. Nach dem jetzigen Entwurfstext der neuen Regelung würden nahezu alle GKV- Mitglieder zum Jahresbeginn 2015 ein Sonderkündigungsrecht ausüben können. Denn bei den Kassen handelt es sich vielfach um die erstmalige Erhebung eines Zusatzbeitrags.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag

Der Arbeitgeber benötigt im Falle einer Krankenkassenkündigung die Information, bis wann arbeitnehmerindividuell keine oder abweichende Zusatzbeiträge einzubehalten sind. Interessant wird dies bei Rücknahme einer Kündigung und den dadurch entstehenden Informationsbedarf. Auch dieser Sachverhalt tritt in der Praxis immer wieder auf.

Abrechnungsdaten zum Zusatzbeitragssatz

Den Arbeitgebern müssen entsprechend alle Daten zum Zusatzbeitrag bekannt sein. Aufgrund der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze sind sie darüber hinaus u. U. gezwungen, in den Kassenstammdaten der Abrechnungsprogramme die Beitragssätze der Kassen individuell einzupflegen. Alternativ wäre ein Meldeverfahren über die Höhe des Beitragssatzes denkbar. Von den möglichen Folgen falscher Erfassungen und unterbliebener Abzüge durch den Arbeitgeber einmal abgesehen, drängt sich hier jedoch eine ganz einfache Lösung auf: Die Nutzung einer gemeinsamen Beitragssatzdatei wäre eine effektive Lösung. In diesem Fall müsste die Informationsgewinnung aus der Beitragssatzdatei als Meldung anerkannt werden. Bei den Umlagesätzen zur Erstattung der Kosten bei Krankheit und Mutterschaft hat sich ein solches Verfahren bewährt (Beitragssatzdatei bei der ITSG). Der Gesetzgeber ist also insgesamt gefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für bürokratiearme Lösungen zu sorgen.