Krankenkassen-Reform zum Zusatzbeitrag
Der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur GKV sollen auf je 7,3 % festgeschrieben werden und der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 % entfallen. Die daraus resultierende Unterdeckung in Höhe von rund 11 Mrd. EUR soll durch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge gedeckt werden, die in % des Einkommens bemessen werden.
Sozialausgleich kann entfallen
Damit könnte der bisherige bürokratische Sozialausgleich entfallen. Weiterer Vorteil für die Kassen: Der aufwändige eigene Einzug eines möglichen Zusatzbeitrags entfällt. Der neue prozentuale Zusatzbeitrag soll für Arbeitnehmer von den Arbeitgebern über das normale Lohnabzugsverfahren eingezogen werden. Der Kabinettsbeschluss ist für den 26.3.2014 vorgesehen.
Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag
Die geplante Regelung verpflichtet die Kranklenkassen zu Satzungsbestimmungen über die Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags. Grundsätzlich sollen die Kassen aber nicht pauschal zur Erhebung eines Zusatzbeitrags verpflichtet sein: In der geplanten Neufassung des § 242 SGB V heißt es: "Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger (bisher: einkommensunabhängiger) Zusatzbeitrag erhoben wird." Es wird also grds. möglich sein, auch einen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0 % zu bestimmen. Das wird sich jede Kasse gut überlegen, denn im Hintergrund laufen Mechanismen zu einem vollständigen Einkommensausgleich.
Zusatzbeitragssatz berechnet sich nach GKV- Durchschnittseinkommen
Der individuelle Zusatzbeitragssatz soll durch die Krankenkassen nicht nach den Einkünften ihrer eigenen Mitglieder berechnet werden, sondern nach den voraussichtlichen durchschnittlichen Einnahmen aller GKV- Mitglieder. Der so berechnete Zusatzbeitrag jeder Kasse fließt in den Gesundheitsfonds und wird dort separat von den anderen Eingängen behandelt.
Berechnung des Zusatzbeitrags
Die auf dem Zusatzbeitrag basierenden Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkasse berechnen sich dann nach dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Dieser wird multipliziert mit den voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und der Mitgliederzahl der jeweils empfangenden Kasse. Das bedeutet: Krankenkassen mit unterdurchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen erhalten einen höheren Betrag vom Gesundheitsfonds als sie abgeführt haben. Andersherum gilt dies für Kassen mit überdurchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Ermittlung der durchschnittlichen Einnahmen und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Die dafür notwendigen Daten berechnet der Schätzerkreis: Er schätzt u. a. für jedes laufende und für das Folgejahr bis jeweils zum 15.10. die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen sowie einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Für einige Personenkreise soll der Zusatzbeitrag von vornherein - anstelle des kassenindividuellen - in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags erhoben werden. Angedacht ist dies z. B. für ALG II- Bezieher, Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Rentner und Studenten. Vom Zusatzbeitrag ausgenommen sind künftig die Personengruppen, die beitragsfrei in der GKV sind. Dazu zählen Mitglieder für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.
Umgang der Kassen mit dem Zusatzbeitrag
Vieles deutet darauf hin, dass zahlreiche Kassen einen Zusatzbeitrag erheben werden. Das wird insbesondere von der Ausgabenentwicklung des laufenden Jahres 2014 abhängen. Nicht auszuschließen ist, dass einige Kassen das vorhandene Vermögen einsetzen, um mit einem Zusatzbeitragssatz von 0 % (oder einem minimalen %- Satz) an den Start zu gehen. Das wird jedoch nicht die Mehrheit der Kassen sein. Potentielle Kandidaten für ein solches Vorgehen dürften diejenigen Krankenkassen sein, die aktuell eine noch bis 31.12.2014 zulässige Prämienzahlung an ihre Mitglieder vornehmen.
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