Verbessertes Korrekturverfahren beim UV-Lohnnachweis
Sofern sich ein abgegebener elektronischer Lohnnachweis als fehlerhaft herausstellt und dieser storniert und neu abgegeben wird, erfolgt eine Berücksichtigung des neuen Lohnnachweises künftig nur noch einmal jährlich, spätestens mit der nächsten Umlage. Damit durch diese Regel der Arbeitgeber im Einzelfall nicht schlechter gestellt wird, kann die sofortige Berücksichtigung der Korrektur beantragt werden.
Elektronischer UV-Lohnnachweis: Erkenntnisse aus dem ersten Lauf
Im letzten Jahr mussten alle Arbeitgeber zusätzlich zum bestehenden Lohnnachweis den neuen elektronischen UV-Lohnnachweis mit dem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe abgeben. In diesem ersten „Testlauf“ zeigte sich, dass die sofortige Berücksichtigung von korrigierten UV-Lohnnachweisen zu unverhältnismäßigem Verwaltungsmehraufwand bei den UV-Trägern und Arbeitgebern führen würde. Insbesondere bei größeren Unternehmen wurde festgestellt, dass aufgrund von Rückrechnungen abgebebene UV-Lohnnachweise mitunter sogar jeden Monat storniert und neu abgegeben wurden.
Problem: Korrektur schlägt auf den gesamten Prozess durch
Dieses Phänomen hätte zur Folge, dass UV-Träger jeden Monat erlassene Beitragsbescheide korrigieren müssten. Dies würde schnell zu einem aufgeblähten und intransparenten Verfahren führen, was die Akzeptanz des neuen UV-Lohnnachweises schmälern würde.
Lösung: Aufsammeln der Korrekturen und zeitversetzte Berücksichtigung
In Abstimmung mit den UV-Trägern, der BDA und dem GKV-Spitzenverband hat die DGUV (Spitzenverband der Unfallversicherung) eine Klarstellung in den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung“ erarbeitet. Hiernach werden rückwirkende Korrekturen nicht automatisch auf den Beitragsbescheid durchschlagen. Eine Berücksichtigung der korrigierten Lohnnachweise erfolgt stattdessen nach Prüfung durch den UV-Träger nur noch einmal jährlich, spätestens bei der nächsten Feststellung der Umlage.
Vorzeitige Berücksichtigung der Korrektur auf Antrag des Arbeitgebers
Nun kann sich eine Korrektur des Lohnnachweises für den Arbeitgeber auch positiv auswirken, sofern im Ergebnis eine geringere Lohnsumme gemeldet wird und der Beitragsbescheid nach unten zu korrigieren ist. Damit Arbeitgeber nicht auf ihr Geld warten müssen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Unfallversicherungsträger die sofortige Berücksichtigung der Korrektur zu beantragen.
Antragsverfahren zunächst nicht in das maschinelle Verfahren implementiert
Da noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang Arbeitgeber vom Antragsrecht Gebrauch machen, wird die Antragsmöglichkeit (zunächst) nicht im maschinellen Verfahren berücksichtigt. Zudem hätten bei der Umsetzung eines maschinellen Antragsverfahrens die technischen Umgebungen auf beiden Seiten nochmals angepasst werden müssen. Um die Verfahrensstabilität nicht zu gefährden, wurde hiervon Abstand genommen.
Beschluss in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 28.2.2018
Das neue Korrekturverfahren und die Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze nach § 103 SGB IV sind in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.2.2018 beschlossen worden. Die Niederschrift hierzu wird in circa zwei Wochen erwartet.
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