Sozialversicherung: 7. Gesetz zur Änderung des SGB IV

Die parlamentarischen Beratungen zum 7. SGB IV-ÄndG gehen in die letzte Runde. Während der Beratungen gab es noch einige Änderungen, insbesondere beim Inkrafttreten der einzelnen Neuregelungen. Ein Überblick zu den finalen Ergebnissen.

Ob bezüglich der elektronischen Anforderungen von Daten zur Anlage eines Arbeitgeberkontos, der Angaben zur Lohnsteuer in Meldungen zur Minijob-Zentrale oder der verpflichtenden Umsetzung des BA-BEA-Verfahrens: Der Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sieht einige Änderungen vor.

Elektronische Anforderung von Daten zur Anlage eines Arbeitgeberkontos

Als Reaktion auf eine erstmalige Anmeldung eines Arbeitgebers versenden Einzugsstellen mitunter Fragebögen an Arbeitgeber. Anzugeben sind die für die Einrichtung des Arbeitgeberkontos erforderlichen Daten. Abgefragt wird, wie viele Arbeitnehmer beschäftigt werden, welche weiteren Betriebsnummern der Arbeitgeber nutzt und ob eine Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren gewünscht wird. Bezogen auf das Umlageverfahren ist die Höhe des Erstattungssatzes auszuwählen.

Diese papiergebundene Abfrage von Daten als Reaktion auf eine elektronische Meldung ist im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung nicht mehr vermittelbar. Insoweit werden die erforderlichen Informationen im Rahmen eines neuen Dialogverfahrens auf Anforderung der Einzugsstelle in elektronischer Form vom Arbeitgeber gemeldet.

Das Verfahren tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Das Nähere zum Verfahren wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens im 1. Quartal 2021 beschlossen. Angedacht ist, dieses Dialogverfahren in das Arbeitgeber-Meldeverfahren zu integrieren.

Angaben zur Lohnsteuer in Meldungen zur Minijob-Zentrale

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben. Die Meldepflicht reduziert sich auf Entgeltmeldungen, die Anmeldung ist von dieser Erweiterung ausgenommen. Es erfolgt insoweit lediglich eine retrospektive Feststellung für einen abgelaufenen Zeitraum, in der Regel entweder nach dem Ende der Beschäftigung (Abmeldung) oder nach Ablauf eines Kalenderjahres (Jahresmeldung). 

Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Aufgrund der bereits vorangeschrittenen Zeit wird die Sozialversicherung das Verfahren erst zum 1. Januar 2022 umsetzen. Das Nähere zum Verfahren wird in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens im 1. Quartal 2021 beschlossen.

7. SGB IV-ÄndG: Verpflichtende Umsetzung des BA-BEA-Verfahrens

Bereits bewährt hat sich in der Praxis das BA-BEA-Verfahren. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, von der Bundesagentur für Arbeit angeforderte Entgeltbescheinigungen unmittelbar mit dem Entgeltabrechnungsprogramm elektronisch zu übermitteln. Dieses Verfahren wird für Arbeitgeber ab dem 1. August 2022 verpflichtend. 

Verpflichtende Umsetzung des rvBEA-Verfahrens

Mit dem rvBEA-Verfahren sollen Arbeitgeber wie im BA-BEA-Verfahren die Möglichkeit haben, Bescheinigungen, die Rentenversicherungsträger zur Leistungsgewährung anfordern, mit dem Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Dieses Verfahren steckt nach wie vor in der konzeptionellen Umsetzungsphase. Der politische Druck wird nun erhöht und festgelegt, dass auch dieses Verfahren ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend wird.

Verpflichtende Nutzung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP)

Viele Arbeitgeber nutzen bereits die Möglichkeit, prüfungsrelevante Daten dem Rentenversicherungsträger elektronisch zu übermitteln. Von einer verpflichtenden Nutzung des Verfahrens wurde bislang Abstand genommen, da unklar war, wie mit den im Rahmen der Prüfung erforderlichen Fibu-Daten umgegangen werden soll, wenn diese mit einer Fremdsoftware verwaltet werden.

Kompromiss zur euBP im Gesetzgebungsverfahren gefunden

Im Zuge der parlamentarischen Beratungen gab es eine gute Kompromisslösung: Die euBP wird für Arbeitgeber zum 1. Januar 2023 verpflichtend – bezogen auf die Entgeltdaten. Die Übermittlung der Fibu-Daten hingegen erfolgt nur, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Sofern es dem Arbeitgeber im Einzelfall nicht zuzumuten ist, an dem Verfahren teilzunehmen, kann er sich bis zum 31. Dezember 2026 von der verpflichtenden Nutzung befreien lassen. 

Forschungsauftrag an Deutsche Rentenversicherung 

Wie geht es weiter mit der Fibu? Die Rentenversicherung soll gemeinsam mit der BDA bis zum 31. Dezember 2021 dem Arbeitsministerium Vorschläge unterbreiten, wie die Fibu-Daten sinnvoll in die euBP integriert werden können.

Verpflichtende elektronische Entgeltunterlage

Zu einer vollständigen elektronischen Betriebsprüfung gehört auch, dass zu sichtende Entgeltunterlagen nicht vom Arbeitgeber in Papierform dem RV-Träger zugesandt, sondern in elektronischer Form übermittelt werden. Arbeitgeber werden daher verpflichtet, künftig alle Entgeltunterlagen in elektronischer Form vorzuhalten. Diese Verpflichtung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft mit der Maßgabe, dass Arbeitgeber sich bis zum 31. Dezember 2026 – analog der Befreiungsmöglichkeit zur Umsetzung der euBP – auf Antrag von der Verpflichtung zur Führung von elektronischen Unterlagen befreien lassen können. Das Nähere zu Art und Umfang der Speicherung von elektronischen Entgeltunterlagen sowie die Übertragung dieser Daten werden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in gemeinsamen Grundsätzen regeln.


Das könnte Sie auch interessieren:

Corona und Kurzarbeit: Die (un-)übersichtliche Vielfalt in der Entgeltabrechnung

Saisonarbeiter: Die wichtigsten Regeln zur Sozialversicherung

SV-Beiträge aus Urlaubsgeld berechnen

Schlagworte zum Thema:  Sozialversicherung, Meldung, Betriebsprüfung