Minijobs: Resturlaubsansprüche richtig berücksichtigen
Im Jahr 2015 hat der Urlaubssenat des BAG seine Rechtsprechung den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH aus dem Jahr 2010 angepasst. Nach der sogenannten „Tirol“-Entscheidung des EuGH darf beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub (Geld- wie Zeitfaktor), den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden. Dies hat zwangsläufig Auswirkungen auf die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs.
Urlaubsentgelt versus Urlaubsgeld
Während jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsentgelt hat, ist Urlaubsgeld grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Urlaubsentgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber während eines Urlaubstages fortzahlen muss. Hierbei handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Im Vergleich dazu stellt das Urlaubsgeld eine Einmalzahlung dar, die zusätzlich zum Urlaubsentgelt vergütet wird. Ein Anspruch entsteht üblicherweise aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen, tarifvertraglicher Bestimmungen, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund sogenannter betrieblicher Übung.
Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für 450-Euro-Minijobs
Ein 450-Euro-Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Dies entspricht einem Jahresverdienst (12 Monate) von 5.400 Euro. Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse, wie z. B. bei Reduzierung der Arbeitszeit. Zu diesem Zweck werden alle in der Beschäftigung des Arbeitnehmers mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden sozialversicherungsrechtlich relevanten Einnahmen berücksichtigt. Beurteilt wird ein Zeitraum von längstens 12 Monaten, sofern die Beschäftigung nicht kürzer andauern soll.
Berücksichtigung von Resturlaubsansprüchen
Arbeitsentgelte, die an Urlaubstagen gezahlt werden, sind unter normalen Bedingungen bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts nicht besonders zu würdigen. Letztendlich handelt es sich nur um fortgezahltes Arbeitsentgelt, dass auch ohne Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt worden wäre. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Urlaubstag höher entschädigt wird, weil es sich um einen Resturlaubsanspruch aus einem zuvor besser vergüteten Beschäftigungszeitraum handelt. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt für diese Resturlaubstage ist bei der vorausschauenden Jahresbetrachtung zusätzlich zu den aufgrund des Minijobs zu erwartenden Einnahmen zu berücksichtigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die restlichen Urlaubstage später auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Ab 1.7. 2017 Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung (Arbeitsentgelt: 1.800 Euro, 40 Std./Woche) auf eine Teilzeitbeschäftigung (Arbeitsentgelt: 450 Euro, 10 Std./Woche). Einmalzahlungen werden nicht gewährt. Resturlaubsanspruch aus der Vollzeitbeschäftigung: 15 Tage a´83,20 Euro.
Ergebnis: Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1.7. 2017 bis 30.6.2018:
| Laufendes Arbeitsentgelt: 450 Euro x 12 Monate | = 5.400 Euro |
| Resturlaubsanspruch: 15 x 83,20 Euro | = 1.248 Euro |
| Zu erwartendes Gesamtentgelt | = 6.648 Euro |
| Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt | = 554 Euro |
Es liegt ab 1.7. 2017 weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Hinweis: Ab 1. Januar des Folgejahres besteht die Möglichkeit, eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Sofern die Resturlaubstage zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich verbraucht sind, ergäbe sich unter den vorgenannten Bedingungen ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450 Euro monatlich, so dass ab 1.1. 2018 ein 450-Euro-Minijob vorliegen würde.
Urlaubsabgeltung als Lösung?
Vorbehaltlich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit würde sich eine Urlaubsabgeltung aus Resturlaubsansprüchen nicht nachteilig auf den Minijob auswirken. Eine Urlaubsabgeltung ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Da der Anspruch in der vorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entstanden ist, ist er auch versicherungs-, beitrags- und melderechtlich diesem Zeitraum zuzuordnen und bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts für den neuen Beschäftigungsabschnitt unberücksichtigt.
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