Minijob und Hauptbeschäftigung: Pauschalbeträge zur RV

Auch wer in der Hauptbeschäftigung gut verdient, übt oft nebenbei einen Minijob aus. Bei diesen Minijobbern muss man bei der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge aufpassen. Es gilt unter anderem zu klären, wann Pauschalbeiträge sinnvoller sind als "echte" Rentenversicherungsbeiträge.

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind maximal von einem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des jeweiligen Versicherungszweiges zu zahlen. Dies gilt auch für Personen, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Die Krankenkassen machen hierauf grundsätzlich. aufmerksam. Dies funktioniert jedoch nicht, wenn auch ein Minijob unter den Beschäftigungen ist.

Minijob und Hauptbeschäftigung: RV-Beiträge bis zur BBG

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind spätestens seit dem 1.1.2013 versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (RV). Sofern der rv-pflichtige Minijobber neben einer RV-pflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, sind RV-Beiträge von dem insgesamt erzielten Arbeitsentgelt maximal bis zur BBG zu zahlen (West: 6.050 EUR mtl., Ost: 5.200 EUR mtl.).

Pauschalbeiträge aus Minijob nicht betroffen

Bei Minijobs, in denen nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. in Privathaushalten von 5 % zahlt, gilt: Die Arbeitsentgelte aus der Haupt- und Nebenbeschäftigung werden nicht zusammengerechnet. Ausgenommen sind somit geringfügig entlohnte Beschäftigungen, in denen der Minijobber von seinem Recht auf Befreiung von der RV-pflicht Gebrauch gemacht hat oder aufgrund der Alt-Regelung (Beschäftigungsaufnahme vor dem 1.1.2013 mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 400 EUR im Monat) RV-frei ist. In diesen Fällen sind Pflichtbeiträge aus der Hauptbeschäftigung allein bis zur BBG zu zahlen, die gezahlten Pauschalbeiträge aus dem Minijob werden nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich informiert die Krankenkasse

Krankenkassen müssen Arbeitgeber darauf hinweisen, wenn Beiträge aufgrund des Zusammentreffens mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen für Arbeitsentgelte oberhalb der BBG gezahlt werden. Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit. Arbeitgeber bekommen damit die Möglichkeit, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden BBG zu berechnen und gegebenenfalls nachträglich zu berichtigen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen BBG erhoben werden.

Hinweis: Die Überprüfung der Krankenkasse erfolgt anhand der von den Arbeitgebern in den Entgeltmeldungen angegebenen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte. Insofern werden die betroffenen Arbeitgeber im Rahmen dieser Aktion spätestens im Jahr 2016 informiert, wenn die Jahresmeldungen der Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2015 vorliegen.

Bei Minijobs im Nebenjob keine Info möglich

Diese Überprüfung der Überzahlung von Beiträgen setzt voraus, dass die von den beteiligten Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen derselben Einzugsstelle vorliegen. Das ist jedoch nicht der Fall, soweit auch ein Minijob ausgeübt wird. Bei dieser Konstellation erfolgen die Meldungen aber an zwei unterschiedliche Einzugsstellen: Die Entgeltmeldung aufgrund der RV-pflichtigen Hauptbeschäftigung erfolgt gegenüber der Krankenkasse und die aufgrund des RV-pflichtigen Minijobs gegenüber der Minijob-Zentrale. Hier sind die betroffenen Arbeitgeber auf die Information des Arbeitnehmers angewiesen. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber über die Höhe des jeweils in der anderen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts informieren. So können Beitragsüberzahlungen festgestellt werden.

Minijobber sollte Überzahlungen vermeiden

Arbeitnehmer, die im Nebenjob einen Minijob ausüben, sichern sich bereits aufgrund der Hauptbeschäftigung das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Für sie ist es sogar sinnvoll, wenn sie im Minijob die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Lassen sie sich nicht von der RV-Pflicht befreien, entgehen ihnen unter Umständen sogar wertvolle Entgeltpunkte für die spätere Rente. Dies liegt daran, dass beim Zusammentreffen zweier RV-pflichtiger Beschäftigungen aus beiden Beschäftigungen zusammen nur einmal Entgeltpunkte bis zur BBG erworben werden. Der Minijobber erwirbt aber immer zusätzliche Zuschläge an Entgeltpunkte, wenn nur der Arbeitgeber seinen (Pauschal-) Beitragsanteil zahlt. Und dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber bereits im Rahmen seiner Hauptbeschäftigung Rentenversicherungsbeiträge bis zur BBG zahlt.

Weitere interessante Artikel:

Reduzierter Beitragssatz in der Rentenversicherung begünstigt Minijobber

Rentenversicherungspflicht für Minijobber- lohnt sich das?

Befreiung von der RV-Pflicht für Minijobs rechtzeitig anzeigen