Vereinfacht: Beitragsberechnung in Teilmonaten bei Mehrfachbeschäftigung
Wenn bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wird, ist die Beitragslast abhängig von der Entgelthöhe aufzuteilen (§ 22 Abs. 2 SGB IV). Die Krankenkassen melden den Arbeitgebern Mehrfachbeschäftigter seit Beginn des Jahres 2013 auf Grundlage abgegebener GKV-Monatsmeldungen das monatliche Gesamtentgelt zurück. Ist dem jeweiligen Arbeitgeber das Gesamtentgelt bekannt, kann er den für die jeweilige Beschäftigung anfallenden Beitragsanteil korrekt berechnen.
Krankenkasse meldet künftig Gesamtentgelt und SV-Tage
Damit Arbeitgeber auch dann in der Lage sind, den korrekten beitragspflichtigen Teil ihres gezahlten Entgeltes zu ermitteln, wenn die Mehrfachbeschäftigung nicht den gesamten Kalendermonat besteht, wird die Rückmeldung der Krankenkasse erweitert. In der Krankenkassenmeldung wird künftig angegeben, wie viel Sozialversicherungstage (sogenannte "SV-Tage") bei der Beitragsberechnung anzusetzen sind. Mit SV-Tagen sind die Tage gemeint, an denen Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht.
Anteilige Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung
Bei ununterbrochenen Mehrfachbeschäftigungen ist die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgeltes, auch wenn die BBG in der Kranken- bzw. Rentenversicherung überschritten wird, relativ einfach. Das monatliche Entgelt ist mit der monatlichen BBG zu multiplizieren und durch das von der Krankenkasse gemeldete monatliche Gesamtentgelt zu teilen. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass das gezahlte Entgelt auf die monatliche BBG zu begrenzen ist.
Untermonatliche Änderungen machen es kompliziert
Kniffelig wird es hingegen, wenn eine der Beschäftigungen im laufenden Monat hinzutritt. Die Frage, die sich hierbei stellt: Wie viel SV-Tage sind bei der Ermittlung der anteiligen BBG anzusetzen? Insbesondere dann, wenn die Beschäftigung im selben Monat wieder endet. Richtig kompliziert wird es, wenn die Beschäftigungen innerhalb eines Monats an unterschiedlichen Tagen beginnen und enden.
Vereinfachungsregelung bereits beschlossen
Um die Beitragsberechnung zu vereinfachen, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgendes entschieden: Die belegten SV-Tage innerhalb eines Kalendermonats sind der Berechnung zu Grunde zu legen, ungeachtet dessen, an wie vielen Tagen sich die Beschäftigungen tatsächlich überschneiden. Entscheidend ist, dass sie sich innerhalb eines Kalendermonats an mindestens einem Tag überschneiden. Auf Grundlage dieser SV-Tage kann dann die anteilige BBG ermittelt werden.
Positiver Effekt: Durch die Vereinfachungsregelung wird vor allem vermieden, dass die erzielten Entgelte für einzelne Tage der Überschneidung zu ermitteln sind.
Aufnahme der SV-Tage in die Krankenkassenmeldung
Die Rückmeldungen basieren auf dem Datensatz Krankenkassenmeldung, der als Anlage 13 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" dokumentiert ist. Geplant ist, dass ab dem 1.6.2014 dann auch die Angabe der SV-Tage im "Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze" (DBBG) berücksichtigt wird.
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