Kostenvergleich: Kurzfristige Beschäftigung und Minijob

Der beitragsfreie kurzfristige Minijob ist aus rein sozialversicherungsrechtlicher Sicht kostengünstiger als der 450-Euro-Minijob. Aber in der Gesamtbetrachtung unter steuerlichen Gesichtspunkten kann der kurzfristige Minijob am Ende für den Arbeitnehmer teurer werden.

Der Vorteil einer kurzfristigen Beschäftigung liegt darin, für eine befristete Zeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts beitragsfrei in der Sozialversicherung zu sein. Der 450-Euro-Minijob ist hingegen beitragspflichtig und unbefristet möglich. Eine auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro kann somit sowohl ein kurzfristiger Minijob als auch ein 450-Euro-Minijob sein. Lesen Sie, warum die kurzfristige Beschäftigung aber nicht zwangsläufig die bessere Wahl ist.

450 Euro oder kurzfristig: Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Vergleich

Für einen kurzfristigen Minijob muss weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies bedeutet geringere Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber.

Bei Beschäftigung eines 450-Euro-Minijobbers (nicht im Privathaushalt) muss der Arbeitgeber bei einem gesetzlich krankenversichertem Minijobber pauschal 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abführen; hinzu kommt ein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent. 

Der 450-Euro-Minijobber selbst zahlt zusätzlich 3,6 Prozent zur Rentenversicherung, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. 

Für beide Beschäftigungsformen gilt: Die  Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschutzausgleich) sowie die Insolvenzgeldumlage müssen vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlt werden.

450-Euro-Minijob: Individuelle Lohnsteuer oder 2 Prozent Pauschsteuer

Der Steuervorteil liegt klar beim 450-Euro-Minijob: Bei dieser Beschäftigungsform kann zwischen einer zweiprozentigen Pauschsteuer und der individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers gewählt werden. 

Meist wird bei Minijobs von der einheitlichen zweiprozentigen Pauschsteuer (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) Gebrauch gemacht; diese muss zusätzlich und zusammen mit den Sozialversiche­rungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. In diesem Fall bleibt der Verdienst aus dem Minijob bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers auch unberücksichtigt.

Kurzfristiger Minijob: Individuelle Lohnsteuer oder Pauschale von 25 Prozent

Bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Lohnsteuer grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben. Letztendlich ist die Höhe der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern abhängig von seinen Elstam (Steuerklasse, individuelle Freibeträge etc.). Die endgültige Steuerbelastung wird unter Berücksichtigung aller weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erst nach Einreichung seiner Steuererklärung deutlich. 

Es gibt auch die Möglichkeit, den Arbeitslohn pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Allerdings ist die Pauschalsteuer für kurzfristige Beschäftigun­gen an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Individuelle Steuerbelastung des Arbeitnehmers

Angenommen, ein Arbeitnehmer verdient monatlich 450 Euro und zahlt selbst keine Sozialversicherungsbei­träge. Dies gilt sowohl im Falle eines beitragsfreien kurzfristigen Minijobs als auch für einen 450-Euro-Minijob, in dem die Befreiung von der Rentenversi­cherungspflicht erfolgt ist. Für den Arbeitnehmer ergäbe sich danach unter Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale folgende Lohnsteuerbelastung (ohne Kirchensteuer und Solidaritäts­zuschlag):

  • Steuerklassen 1 bis 4: 0,00 Euro
  • Steuerklasse 5: 43,33 Euro
  • Steuerklasse 6: 55,41 Euro

Bei den Steuerklassen 1 bis 4 kann sich im Falle einer individuellen Versteuerung nach Ablauf des Steuerjahres im Rahmen der Steuererklärung nachträglich eine Steuerbelastung für den Minijobber ergeben. Dies ist abhängig von den weiteren steuerpflichtigen Einkünften bzw. bei Zusammenveranlagung abhängig von den Einkünften des Partners. Eine Garantie, dass das nicht passiert, gibt es nur, wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wurde.

Minijob oder kurzfristige Beschäftigung? Fazit für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist der kurzfristige Minijob aus Abgabensicht immer die günstigste Variante, weil keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und der Arbeitnehmer in der Regel die Steuern zahlt. Vor diesem Hintergrund wird er sich bei einer auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro immer für diese Beschäftigungsform entscheiden. Der 450-Euro-Minijob wäre um 30 Prozent (KV-Pauschalbeitrag: 13 Prozent, RV-Pauschalbeitrag: 15 Prozent, einheitliche Pauschsteuer: 2 Prozent) teurer.

Kurzfristig oder geringfügig entlohnt? Fazit für den Arbeitnehmer

Ein kurzfristiger Minijob kann für den Arbeitnehmer auch in steuerlicher Hinsicht ein brutto für netto Ergebnis haben. Dies setzt aber voraus, dass die Summe aller steuerlichen Einkünfte den Grundfreibetrag (Ledige: 9.000 Euro; Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung: 18.000 Euro) nicht übersteigt. Für Schüler und Studenten dürfte der kurzfristige Minijob deshalb am Ende eine abgabenfreie Beschäftigungsform darstellen, weil spätestens im Rahmen der Steuererklärung überzahlte Steuern erstattet werden.

Kurzfristiger Minijob neben Hauptbeschäftigung

Für Personen hingegen, die bereits einer Hauptbeschäftigung nachgehen und nebenbei einen kurzfristigen Minijob ausüben, gilt definitiv die Steuerklasse 6 mit einer ungünstigen Steuerbelastung.