Genehmigung der Grundsätze zum Bestandsprüfungsverfahren

Die grundsätzlichen Festlegungen der Sozialversicherung zum neuen Bestandsprüfungsverfahren sind in dieser Woche vom Arbeitsministerium genehmigt worden. Diese Grundsätze treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz ist festgelegt worden, dass die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger legitimiert sind, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Meldungen zu verändern. Was dies für die Abrechnungspraxis bedeutet, ist noch nicht abschätzbar. Auch ist unklar, in welcher Intensität die Beteiligten dieses Verfahren nutzen werden. In einem ersten Schritt haben die Spitzenverbände die wesentlichen Verfahrensgrundsätze beschrieben und dem Arbeitsministerium zur Genehmigung vorgelegt. Am 1. Februar 2017 ist die Genehmigung erfolgt. Nachfolgend die wichtigsten Regelungen.

Viele Fachverfahren ausgenommen

In der konzeptionellen Umsetzung setzte sich die Erkenntnis durch, die bestehenden Dialogverfahren nicht mit diesem Verfahren zu belasten. Im EEL-Verfahren und im Zahlstellen-Meldeverfahren wird es demnach kein Bestandsprüfungsverfahren geben. Im AAG-Verfahren gilt durch das im Jahr 2016 eingeführte Rückmeldeverfahren das Bestandsprüfungsverfahren quasi als umgesetzt.

Zeitversetzter gestaffelter Start

Übrig geblieben sind das Arbeitgeber-Meldeverfahren und der Beitragsnachweis. Die Krankenkassen starten im Meldeverfahren zum 1. Januar 2018. Ab dem 1. Januar 2019 sollen RV-Träger und Versorgungseinrichtungen folgen. Zu diesem Zeitpunkt soll es auch beim Beitragsnachweis losgehen. Hier besteht nach wie vor der Wunsch, mit dem Arbeitsministerium ins Gespräch zu kommen, ob es für die Umsetzung im Beitragsnachweis tatsächlich einen Bedarf gibt.

Es gilt weiterhin die Grundregel „Falsches ist zu stornieren“

Um herauszustellen, dass mit dem Bestandsprüfungsverfahren nicht der Regelfall, sondern der Ausnahmefall gemeint ist, wird klargestellt, dass Meldungen nach wie vor grundsätzlich zu stornieren und in korrigierter Form neu abzugeben sind. Das Verfahren startet nur dann, sofern der Arbeitgeber sich dazu entscheidet, seine fehlerhafte Meldung nicht zu stornieren, sondern die Krankenkasse darum bittet, diese Meldung zu korrigieren. Inwieweit es derartige Fälle aufgrund des neuen Verfahrens künftig geben wird, bleibt die spannende Frage. Die Erkenntnis wird das Jahr 2018 bringen.

Krankenkasse ändert Meldung nur bei Zustimmung des Arbeitgebers

Auch hier gab es im Vorfeld viele Falschinterpretationen. Um es auf den Punkt zu bringen: Die Krankenkasse ändert nur dann die Meldung, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Soweit die Krankenkassen die Fehlerhaftigkeit einer Meldung erkennt und im Rahmen der Aufklärung den Kontakt zum Arbeitgeber sucht, ist Einvernehmen herzustellen, ob der Arbeitgeber die Meldung storniert und neu abgibt oder die Krankenkasse die Meldung korrigieren soll.

Geänderte Meldungen müssen nicht verarbeitet werden

Es ist ausdrücklich geregelt, dass die veränderte Meldung in den Bestand des Arbeitgebers übernommen werden kann – nicht muss. Unbeantwortet bleibt die Frage, wie der Arbeitgeber bei abrechnungsrelevanten Veränderungen in der Meldung zu reagieren hat. Eine Korrekturabrechnung aufgrund der geänderten Meldung würde zur Stornierung der ursprünglichen Meldung führen. Dies ist nach den Grundsätzen jedoch nicht zulässig. Ist hingegen im Nachhinein die Meldung aufgrund anderer Tatbestände zu korrigieren, ist eine Stornierung weiterhin erforderlich. In diesen Fällen hat auch die Krankenkasse ihre Rückmeldung an den Arbeitgeber über die Änderung der Meldung zu stornieren.

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