DaBPV mit akuten Startschwierigkeiten
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 1. Juli 2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden.
DaBPV: Meldeverpflichtung seit 1. Juli 2025
Seit dem 1. Juli 2025 besteht für Arbeitgeber die Verpflichtung, ihre neu eingestellten Mitarbeitenden innerhalb von sieben Tagen nach Beschäftigungsaufnahme zu dem Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zu melden. Die Meldeverpflichtung besteht für neu eingestellte Mitarbeitende, die versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind, also im separaten DEÜV-Meldeverfahren mit dem Beitragsgruppenschlüssel "xxx1" oder "xxx2" gemeldet werden.
Das Datenaustauschverfahren in Kürze
Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren, bei welchem die Arbeitgeber und andere beitragsabführenden Stellen über die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rentenversicherung) beim BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) anfragen. Nach der Anmeldung erhalten die Arbeitgeber eine Rückmeldung, ob und ggf. wie viele Kinder bei der Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind.
Ebenso sind alle Bestandsmitarbeitenden zu melden, für die am 1. Juli 2025 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestand.
DaBPV: Verzögerungen bei Rückmeldungen
Am 23. Juli 2025 wurde mitgeteilt, dass es aufgrund eines Releasewechsels beim BZSt mit Auswirkungen auf dieses Abrufverfahren einige Tage lang verstärkt zu Verzögerungen bei den Rückmeldungen kommen wird. Die DSRV wird weiterhin Anfragen annehmen, aber die Verarbeitung beim BZSt wird vorübergehend ausgesetzt. Nach der Wiederaufnahme des Betriebs wird es voraussichtlich bis Mitte August dauern, bis der bis dahin aufgelaufene Rückstand vollständig abgearbeitet sein wird.
Update zu den Verzögerungen beim DaBPV
Am 25. Juli 2025 hat das BZSt darüber informiert, dass die Schnittstelle für das Datenabrufverfahren wieder zur Verfügung steht. Durch einen vorübergehenden anderweitigen Identabgleich ist allerdings eine vollständige Berücksichtigung von historischen Geburtsdaten nicht möglich. Dadurch kann es in einigen wenigen Fällen zu einer Fehlerrückmeldung kommen, obwohl das Geburtsdatum in der Vergangenheit einmal gültig war.
Sobald das BZSt wieder den regulären Identabgleich nutzt, der auch das historische Geburtsdatum berücksichtigt, folgt eine entsprechende Information.
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