BMF veröffentlicht finales Elstam-Anwendungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das sogenannte Elstam-Anwendungsschreiben in seiner endgültigen Fassung herausgegeben. Es enthält Regelungen für die dauerhafte Anwendung der Elstam und erläutert Einzelheiten.

Das Elstam-Anwendungsschreiben enthält die Regelungen für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und erläutert Einzelheiten. Es ergänzt den Elstam-Starterlass des BMF vom 25. Juli 2013 (Einzelheiten hierzu finden Sie in der News vom 15. August 2013) und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht mehr nach den Übergangsregelungen verfährt (§ 52b EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl 2013 I Seite 1809). Das Elstam-Anwendungsschreiben ist also vor allem für die Arbeitgeber von Bedeutung, die den Elstam-Umstieg bereits hinter sich haben.

Auch das Anwendungsschreiben gab es in einer Entwurfsfassung aus dem letzten Jahr (Stand: 11.10.2012); wegen der verspäteten Verabschiedung der notwendigen Gesetzesvorschriften konnte es erst jetzt endgültig veröffentlicht werden.

Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Grundsätzen:

  • Zuständigkeit: Allein die Finanzverwaltung ist für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig.
  • Arbeitgeberpflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die Elstam anzufordern.
  • Lohnsteuerabzug: Nach Abruf sind die Elstam in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden.
  • Änderung der Elstam: Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich zum Abruf bereit.
  • Beendigung des Dienstverhältnisses: Wird das Dienstverhältnis beendet, hat der Arbeitgeber das Beschäftigungsende (Datum) der Finanzverwaltung unverzüglich auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen.

Mitteilungsservice der Finanzverwaltung nutzen

Der Arbeitgeber ist gemäß § 39e Absatz 5 Satz 3 EStG verpflichtet, die Elstam monatlich abzufragen und abzurufen. Da sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Fällen nicht in jedem Monat ändern, hat die Finanzverwaltung einen Mitteilungsservice eingerichtet. Zur Nutzung dieses Mitteilungsverfahrens kann der Arbeitgeber im ElsterOnline-Portal beantragen, per E-Mail Informationen über die Bereitstellung von Änderungen zu erhalten.

Erfährt der Arbeitgeber durch diesen E-Mail-Mitteilungsservice, dass sich für einen Lohnzahlungszeitraum keine Änderungen bei den Elstam seiner Arbeitnehmer ergeben haben, ist er für diesen Zeitraum von der Verpflichtung zum Abruf befreit. Wird ihm dagegen mitgeteilt, dass neue bzw. geänderte Elstam zum Abruf bereitstehen, bleibt er zum Abruf verpflichtet (vgl. BMF, Schreiben vom 7.8.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003, Rz. 51, Link entfernt da nicht mehr verfügbar).

Lebenspartnerschaften: Gleichstellung auch im Lohnsteuerverfahren

Erstmalig enthalten sind auch in diesem Erlass Ausführungen zur lohnsteuerlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, deren lohnsteuerliche Gleichstellung mit Ehegatten durch eine aktuelle Gesetzesänderung erfolge (BGBl 2013 I Seite 2397).

Wichtiger Hinweis bei Arbeitgeberwechsel

Erfolgt nach einem Arbeitgeberwechsel die Anmeldung des Arbeitnehmers durch den neuen (aktuellen) Hauptarbeitgeber, bevor der vorherige Hauptarbeitgeber die Abmeldung vorgenommen hat, gilt Folgendes:

  • Der aktuelle Hauptarbeitgeber erhält die für das erste Dienstverhältnis gültigen Elstam rückwirkend ab dem Beginn des Dienstverhältnisses. Der bisherige Hauptarbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die Elstam für Steuerklasse VI.
  • Erfolgt die Anmeldung des Arbeitnehmers zu einem Zeitpunkt, der mehr als 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses liegt, erhält der aktuelle Hauptarbeitgeber die für das erste Dienstverhältnis gültigen Elstam ab dem Tag der Anmeldung. Der bisherige Hauptarbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab diesem Tag die Elstam für Steuerklasse VI.

(Vgl. BMF, Schreiben vom 7.8.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003, Rz. 61, Link entfernt, da nicht mehr verfügbar).


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