Finales BMF-Einführungsschreiben zum Elstam-Verfahren
Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums legt die Verfahrensgrundsätze für den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Elstam) durch den Arbeitgeber verbindlich fest. Zudem enthält es für den Einführungszeitraum 2013 des Elstam-Verfahrens ergänzende Anwendungsgrundsätze. Grundlage ist § 52b EStG in der Fassung des "Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes" (BGBl 2013 I Seite 1809). Die Vorschrift konnte aufgrund politischer Einigungsschwierigkeiten erst verspätet zur Jahresmitte 2013 verabschiedet werden - und damit nach dem eigentlichen Start des Elstam-Verfahrens.
Starterlass ersetzt bisheriges Entwurfsschreiben
Der neue Starterlass ersetzt das bisher nur in der Entwurfsfassung mit Stand 2. Oktober 2012 veröffentlichte "Startschreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber und Anwendungsgrundsätze für den Einführungszeitraum 2013".
Inhaltlich bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Grundsätzen:
Erstmaliger Einsatz nach Starttermin: Der Arbeitgeber muss die Elstam spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum erstmalig abrufen und anwenden.
- Papierverfahren im Einführungszeitraum: Solange der Arbeitgeber im Einführungszeitraum 2013 das Elstam-Verfahren nicht anwendet, sind für den Lohnsteuerabzug entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013 zugrunde zu legen.
Sind davon abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden, kann sie der Mitarbeiter insbesondere mit einem Ausdruck des Finanzamts mit den aktuell gültigen Elstam nachweisen. Anwendung der abgerufenen Elstam: Nach dem erstmaligen Abruf hat der Arbeitgeber die Elstam grundsätzlich anzuwenden. Ausnahmsweise kann er bis zu sechs Monate weiter nach vorstehenden Papiermerkmalen abrechnen.
Unzutreffende Elstam: Bei unzutreffenden Elstam, insbesondere aufgrund fehlerhafter Meldedaten, stellt das Finanzamt eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" aus und der Arbeitgeberabruf der Elstam wird gesperrt.
Lebenspartnerschaften: Gleichstellung auch im Lohnsteuerverfahren
Erstmalig enthalten sind in dem neuen Erlass Ausführungen zur lohnsteuerlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften. Mit dem "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013" (BGBl 2013 I Seite 2397) ist eine vollständige Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im gesamten Einkommensteuerrecht erfolgt.
Elstam-Verfahren: Einschränkungen bei Lebenspartnerschaften
Für Lebenspartner können die für Ehegatten möglichen Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV noch nicht automatisiert gebildet werden. In diesen Fällen soll das Finanzamt eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" ausstellen; diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorlegen. Der Arbeitgeberabruf für die Elstam ist entsprechend zu sperren.
Das BMF-Schreiben vom 25.7.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003 können Sie hier als PDF downloaden (leider nicht mehr möglich, da der Link nicht mehr funktioniert).
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