Erste Erkenntnisse aus dem neuen Bestandsprüfungsverfahren
Krankenkassen sind verpflichtet, Fehler in den Meldungen mit den Arbeitgebern aufzuklären. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung durch Stornierung und Neumeldung zu korrigieren. Seit diesem Jahr lässt das Gesetz es zu, dass Krankenkassen die Meldungen korrigieren. Stimmt der Arbeitgeber der Korrektur zu, meldet die Krankenkasse der Rentenversicherung die korrigierte Meldung. Zusätzlich sendet sie dem Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung ergänzt um den korrigierten Wert.
Änderungen in allen Facetten denkbar
Nach gut fünf Monaten Echtbetrieb kann festgehalten werden, dass fast alle Werte in der Meldung von dem Verfahren tangiert sind. Am häufigsten gab es Korrekturbedarf beim Abgabegrund und bei der Versicherungsnummer. Zudem mussten der Zeitraumbeginn und die Beitragsgruppe häufig verändert werden. Aber auch bei Angabe des Entgelts und der Staatsangehörigkeit erkannten Krankenkassen Fehler, die korrigiert werden mussten.
Anzahl der Bestandsprüfungsfälle
Der Zeitpunkt für den Start des Verfahrens war denkbar ungünstig. Im Januar und Februar rauschten rund 32 Mio. Jahresmeldungen durch die Bestände der Krankenkassen. Daher wurde das Verfahren quasi unter Volllast gestartet. Trotzdem besteht kaum Systemrelevanz. Einschließlich der übrigen Meldungen haben die Krankenkasse in den ersten 4 Monaten über 62 Mio. Meldungen verarbeitet, von denen nur rund 260.000 korrigiert wurden. Damit waren lediglich 0,4 Prozent der eingehenden Meldungen von dem neuen Bestandsprüfungsverfahren betroffen.
Fehlende Abstimmung mit den Arbeitgebern
Zu Beginn des Verfahrens haben Krankenkassen in einigen Fällen kein Einvernehmen erzielt, sondern ohne Einbindung des Arbeitgebers die Meldungen korrigiert und an die Rentenversicherung weitergeleitet. Der Arbeitgeber erfuhr in diesen Fällen nur durch die maschinelle Rückmeldung der Krankenkasse von der veränderten Meldung.
Künftige Dokumentation des Einvernehmens mit Arbeitgeber im Bestandssystem
Zur Herstellung eines vollständig revisionsfähigen Verfahrens werden die Krankenkassen künftig die vorgenommene Abstimmung mit dem Arbeitgeber systemseitig dokumentieren. Dies hilft beiden Seiten, damit im Einzelfall klargestellt werden kann, wer mit wem gesprochen hat.
Erweiterung der Gemeinsamen Grundsätze zum Bestandsprüfungsverfahren
Diese Maßnahme zur Verbesserung des Verfahrens ist in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.6.2018 vorgestellt und beschlossen worden. Auf Grundlage dieses Beschlusses werden die Gemeinsamen Grundsätze für das Bestandsprüfungsverfahren angepasst. Die Änderungen sollen ab dem 1.1.2019 Inkrafttreten.
Weitere konzeptionelle Verbesserungen geplant
Ungeachtet der Dokumentation bestehen Überlegungen, dass Verfahren weitreichender zu reformieren. Denkbar wäre, dass künftig mit der Rückmeldung der Krankenkasse der Arbeitgeber aufgefordert wird, die Meldung zu korrigieren. Damit bliebe die Korrektur der Meldung innerhalb der Entgeltabrechnung.
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