Arbeitnehmerrabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen auch Mitarbeitern von Geschäftspartnern eingeräumt, sind sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs kein Arbeitslohn.

Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei Zuwendungen eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

Im aktuellen Urteilsfall erhielten die Mitarbeiter die Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen. Bezüglich der Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen dem klagenden Arbeitgeberunternehmen und den Versicherungs­unternehmen. Die Ausgestaltung war wie folgt:

  • Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft. 
  • Die von dem anderen Versicherungsunternehmen gewährten Rabatte wurden nicht nur aktiven Mitarbeitern und Pensionären des Versicherungsunternehmens, sondern auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt; einzige Voraussetzung war insoweit die Betriebszugehörigkeit zu einem dieser Unternehmen. 

Der Arbeitgeber unterwarf die gewährten Rabatte nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war anderer Auffassung und wollte den Arbeitgeber in Haftung nehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Rabatte keinen Arbeitslohn begründen, weil sie auch Mitarbeitern nicht verbundener Unternehmen gewährt worden sind.

Mit der Entscheidung knüpft der Bundesfinanhof an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung an. Keinen Arbeitslohn begründen danach Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Mitarbeitern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt. Nach Auffassung des Gerichts muss dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile geht.

Im Streitfall sprach zudem nichts dafür, dass die Rabatte als Vorteil für die Beschäftigung gewährt werden. Die rabattgewährenden Unternehmen wollten sich, so vermuten die Richter, durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen.

(Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. April 2014, Aktenzeichen VI R 62/11.)

Praxistipp

Damit hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Fall Arbeitslohn von Dritten verneint. Das Urteil liegt auf einer Linie mit dem Urteil vom 18. Oktober 2012 (Aktenzeichen VI R 64/11). Im damaligen Fall hatte eine Fremdfirma im Rahmen eines von ihr initiierten "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" an die Mitarbeiter eines Krankenhauses Apothekenartikel aller Art mit Nachlass verkauft.

Dieses Urteil hat die Finanzverwaltung bis heute nicht veröffentlicht. Auch hier hatte der Bundesfinanzhof seine Entscheidung  damit begründet, dass der Rabatt kein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Mitarbeiter im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat.

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