Abfindungen: Auswirkungen in der Sozialversicherung

Mit dem Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist oft die Zahlung einer Abfindung verbunden. Für die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ist insbesondere der Zahlungsgrund und die Abfindungshöhe von entscheidender Bedeutung.

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung Klage beim Arbeitsgericht, kommt es oft zur Aufhebung des ursprünglichen Beschäftigungsendes. Das neue Beschäftigungsende wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. In diesem Zusammenhang wird häufig eine Abfindung gezahlt.

Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist beitragspflichtig

Wird die Abfindung für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Beschäftigungsaufgabe und dem vom Arbeitsgericht durch Entscheidung oder Vergleich als rechtliches Ende der Beschäftigung festgelegten Zeitpunkt gezahlt, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die zuvor gegebenenfalls bereits vom Arbeitgeber vorgenommene Abmeldung ist entsprechend zu berichtigen.

Abfindung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten ist beitragsfrei

In der Sozialversicherung stellen – anders als im Steuerrecht - Abfindungen unabhängig von ihrer Höhe kein Arbeitsentgelt dar, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.

Eine solche Zahlung erfolgt außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Daher sind solche Abfindungen auch nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Arbeitslosengeld ruht jedoch

Hintergrund der Zahlung der Abfindung ist dabei die Beendigung der Beschäftigung vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Häufig ist auch aufgrund tarifvertraglicher Regelung eine ordentliche Kündigung gänzlich ausgeschlossen.

Die Zahlung einer Abfindung aus diesem Anlass wirkt sich jedoch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld aus. Der Anspruch ruht zunächst grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Kann einem "unkündbaren" Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr.

Der Ruhenszeitraum ist jedoch längstens bis zu dem Tag begrenzt, an dem der Arbeitslose – hätte er weitergearbeitet – einen gesetzlich bestimmten fiktiven Entgeltanteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte.

Lebensalter und Beschäftigungsdauer beeinflussen Ruhenszeitraum

Für die Berechnung dieses Ruhenszeitraums wird zunächst der Bruttobetrag der Abfindung berücksichtigt. Der fiktive Entgeltanteil beträgt mindestens 25 und höchstens 60 Prozent dieses Betrages. Die konkrete Höhe des Prozentsatzes ist von dem Lebensalter, das der Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollendet hat, und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit abhängig. Mit steigendem Alter und zunehmender Betriebszugehörigkeit erhöht sich der anrechnungsfreie Teil der Abfindung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für so viele Kalendertage, wie der Arbeitnehmer gebraucht hätte, den fiktiven Entgeltanteil der Abfindung als Arbeitsentgelt zu verdienen.

Beispiel:

Das Arbeitsverhältnis eines nach Tarifvertrag "unkündbaren" Arbeitnehmers wird durch Aufhebungsvertrag bei Zahlung einer Abfindung in Höhe von 50.000 EUR zum 31.8.2018 beendet. Der Arbeitnehmer war 14 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt und ist 56 Jahre alt.  Das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt der letzten 12 Monate beträgt 100 EUR.

Ergebnis:

Der fiktive Entgeltanteil beträgt 15.000 EUR (30 % von 50.000 EUR). Dividiert durch das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt von 100 EUR errechnet sich daraus ein Ruhenszeitraum von 150 vollen Kalendertagen. Der Ruhenszeitraum beginnt am 1.9.2018 und endet am 28.1.2019.

Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Sozialversicherung, Beitragspflicht