In Unternehmen mit Betriebsrat sind regelmäßig die Beteiligungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG zu beachten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Allerdings kann der Arbeitgeber, ohne dass der Betriebsrat mitbestimmt, festsetzen, wie zum Beispiel der Zutritt zum Betrieb ermöglicht wird. Er kann freien Zugang ermöglichen, dem Arbeitnehmer einen Schlüssel oder eine codierte Ausweiskarte aushändigen. Werden Schlüssel für spezielle Räume ausgehändigt, bleibt auch hier der Betriebsrat grundsätzlich außen vor.
Eine Mitbestimmungspflicht nach dieser Vorschrift besteht erst dann, wenn zusätzlich zum Zutritt weitere Verhaltensregeln getroffen werden, wie etwa die Hinterlegung von Fingerabdrücken bei einer biometrischen Zugangskontrolle.
Werden Daten erhoben, ist der Betriebsrat zu beteiligen
Bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Auf Zugangskontrollsysteme bezogen heißt dies: Der Betriebsrat bestimmt nur dann nicht mit, wenn die Zugangskontrolle über den Arbeitnehmer weder Informationen übermittelt noch solche aufzeichnet. Dies ist etwa der Fall, wenn Arbeitnehmer für den Zutritt zum Betrieb anstelle eines Schlüssels eine codierte Ausweiskarte benutzen, ohne dass Daten festgehalten werden. Sobald Daten aufgezeichnet werden, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das Zugangskontrollsystem eine maschinelle Arbeitszeiterfassung ermöglicht.
Autoren:
Dr. Frank Weberndörfer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Norton Rose Fulbright, Hamburg.
Philipp Raben, Rechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht bei Norton Rose Fulbright, Hamburg.
Dr. Theodor Kran
Fri Nov 21 11:54:34 CET 2014 Fri Nov 21 11:54:34 CET 2014
Liebe Kollegen, vielen Dank für diesen Beitrag, der ohne Zweifel zur Diskussion anregt! Ich kann meine persönliche Erfahrung teilen. Unser Betriebsrat, in welchem ich selber Mitglied bin, beschäftigt sich mit dem Thema Datenschutz der Mitarbeiter sehr intensiv. Für die Mitglieder im Betriebsrat ist die ständige Weiterbildung bzgl. der eigenen Rechte unerlässlich. Wir besuchen regelmäßig Seminare für Betriebsräte [... Link gelöscht, wir bitten auf werbliche Hinweise zu verzichten] wo das Thema Datenschutz oft oberste Priorität hat. Die Fortbildung der Mitglieder ist dabei äußerst wichtig, weil auf dieser Weise sie über ihre Mitbestimmungsrechte unterrichtet werden. Unser Betriebsrat hat gegen die Einführung von Zugangskontrolle mit Fingerabruck gestimmt. Und es ist gut so!