Wie man der Ersatzkraft für den Elternzeitler kündigen kann
Wird das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft als befristetes abgeschlossen, so ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen (§ 14 Abs. 3 TzBfG, § 620 BGB).Nach allgemeinen Regeln ist lediglich die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch wie bei jedem befristeten Arbeitsverhältnis ausdrücklich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auch während des Laufs durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.
Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von mindestens 3 Wochen zu, wenn die Elternzeit ohne seine Zustimmung vorzeitig beendet wird und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat (§ 21 Abs. 4 BEEG). Gemeint sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf, und wenn der Arbeitnehmer wegen Tod des Kindes vorzeitig in das Arbeitsverhältnis zurückkehren kann.
Beendet der Arbeitgeber in anderen Fällen einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer die Elternzeit, dann ist er insoweit nicht schutzbedürftig gegenüber einer doppelten Besetzung des Arbeitsplatzes. Das Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Falle nicht. Es kann im Übrigen im Arbeitsverhältnis auch vollständig ausgeschlossen werden (§ 21 Abs. 6 BEEG).
Tritt der Fall des Sonderkündigungsrechts ein, so kann der Arbeitgeber dann frühestens zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Elternzeit seines Arbeitnehmers endet; in jedem Fall muss er mindestens eine Kündigungsfrist von 3 Wochen einhalten.
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