Urteil: Kündigung wegen Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz gilt eine maximale Höchst­arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Hat ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsverhältnisse und überschreitet damit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitgrenze, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Arbeits­zeiten bei mehreren Arbeit­gebern werden addiert. Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss er deshalb darauf achten, die maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht zu überschreiten, will er nicht die Ungültigkeit seiner Zweitbeschäftigung riskieren.

Zwei Beschäftigungen mit zusammen mehr als 50 Wochenstunden

Ein bayerischer Arbeit­nehmer arbeitete zuletzt 40 Stunden pro Woche für eine Firma in der Metall- und Elektroindustrie. Gleichzeitig war er seit dem Jahr 2000 für einen kommunalen Wasser­versorger als Wasserwart tätig und hatte dort zusätzlich rund 60 Arbeitsstunden pro Monat zu erbringen. Nachdem es auch aufgrund von Beanstandungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zu Unstimmigkeiten gekommen war, beschloss der Wasser­versorger 2018 das Arbeitsverhältnis aufzulösen und kündigte dem Mann. Er berief sich darauf, dass das Arbeits­verhältnis trotz einer Laufzeit von 18 Jahren nichtig sei, da der Beschäftigte mit seinen beiden Tätigkeiten die zulässige Höchst­arbeitszeit nach dem Arbeitszeit­gesetz überschreiten würde.

Können Urlaubstage bei der Berechnung abgezogen werden?

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, er halte die Regeln zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ein. Die werktäglich erlaubte Arbeitszeit beziehe sich nur auf die Werktage, die Sonn- und Feiertagsarbeit könnte noch hinzugerechnet werden. Berücksichtige man noch seine Urlaubstage, an denen er gar nicht gearbeitet hätte, so würde er unter der Höchstarbeitsgrenze bleiben. Doch mit dieser Rechnung konnte er das Arbeitsgericht in erster Instanz und auch das LAG Nünberg in der Berufung nicht überzeugen.

Kein Kündigungsschutz bei nichtigem Arbeitsverhältnis

Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeits­verhältnis mit dem Wasserversorger ist wegen Über­schreitung der zulässigen Höchst­arbeits­grenze nichtig. Die Arbeits­zeiten bei mehreren Arbeit­gebern sind zusammen­zurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeit­gesetz). Dabei dürfen weder Feiertagsstunden noch Urlaubstage in Abzug gebracht werden. Aus dem zuletzt geschlossenen Arbeits­vertrag kann der Arbeit­nehmer wegen dessen Nichtigkeit keinerlei Ansprüche geltend machen. Bei einem nichtigen Arbeits­verhältnis besteht auch kein Kündigungs­schutz.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.05.2020, Az. 7 Sa 11/19


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