Kündigung wegen Überschreitung der Höchstarbeitsgrenze
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden addiert. Wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, muss er deshalb darauf achten, die maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht zu überschreiten, will er nicht die Ungültigkeit seiner Zweitbeschäftigung riskieren.
Zwei Beschäftigungen mit zusammen mehr als 50 Wochenstunden
Ein bayerischer Arbeitnehmer arbeitete zuletzt 40 Stunden pro Woche für eine Firma in der Metall- und Elektroindustrie. Gleichzeitig war er seit dem Jahr 2000 für einen kommunalen Wasserversorger als Wasserwart tätig und hatte dort zusätzlich rund 60 Arbeitsstunden pro Monat zu erbringen. Nachdem es auch aufgrund von Beanstandungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes zu Unstimmigkeiten gekommen war, beschloss der Wasserversorger 2018 das Arbeitsverhältnis aufzulösen und kündigte dem Mann. Er berief sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis trotz einer Laufzeit von 18 Jahren nichtig sei, da der Beschäftigte mit seinen beiden Tätigkeiten die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschreiten würde.
Können Urlaubstage bei der Berechnung abgezogen werden?
Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, er halte die Regeln zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ein. Die werktäglich erlaubte Arbeitszeit beziehe sich nur auf die Werktage, die Sonn- und Feiertagsarbeit könnte noch hinzugerechnet werden. Berücksichtige man noch seine Urlaubstage, an denen er gar nicht gearbeitet hätte, so würde er unter der Höchstarbeitsgrenze bleiben. Doch mit dieser Rechnung konnte er das Arbeitsgericht in erster Instanz und auch das LAG Nünberg in der Berufung nicht überzeugen.
Kein Kündigungsschutz bei nichtigem Arbeitsverhältnis
Das LAG Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis mit dem Wasserversorger ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitsgrenze nichtig. Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz). Dabei dürfen weder Feiertagsstunden noch Urlaubstage in Abzug gebracht werden. Aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer wegen dessen Nichtigkeit keinerlei Ansprüche geltend machen. Bei einem nichtigen Arbeitsverhältnis besteht auch kein Kündigungsschutz.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 19.05.2020, Az. 7 Sa 11/19
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