Coronapandemie

Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur noch für Geimpfte


44
Corona: Lohnfortzahlung bei Quarantäne nur für Geimpfte

Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne gewährt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt aber nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Seit November 2021 bekommen Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet, weil spätestens seit diesem Zeitpunkt jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können.

§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass jemand, der durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Quarantäne hätte vermeiden können, keine Entschädigung für einen erlittenen Verdienstausfall erhält.

Keine Entschädigung mehr für Ungeimpfte seit November 2021

Die Gesundheitsminister der Länder hatten am 22. September 2021 mit dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte beschlossen. Seit dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmende in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.

Eine gemeinsame Lösung war nötig geworden, weil einzelne Bundesländer ein solches Vorgehen bereits angekündigt oder sogar schon umgesetzt hatten. So hatte Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon zum 15. September 2021 beschlossen. Auch Rheinland-Pfalz wollte bereits ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.

Wer Verdienstausfall geltend macht, muss seinen Impfstatus offenbaren

Der Starttermin für das bundesweite Ende der Entschädigungszahlungen an Ungeimpfte wurde auf den 1. November 2021 gelegt.

Die Frage nach dem Impfstatus ist insbesondere relevant, um zu prüfen, ob der Ausschlussgrund des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG greift. Der Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Falle einer Quarantäne, wenn er diese durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Impfung hätte verhindern können. Da der Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG verpflichtet ist, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen, sollten seine Beschäftigten quarantänepflichtig werden. Dazu gehört auch das Vorliegen des Ausschlussgrundes aus § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, dass der Arbeitgeber den Impfstatus der betroffenen Beschäftigten abfragt. Dies ist in diesem Fall zulässig, weil der Arbeitgeber in der Lage sein muss, etwaige anspruchshindernde Einwendungen festzustellen.

Neue Quarantäneregeln: Massiven Personalausfall in Bereichen der kritischen Infrastruktur verhindern

Bisher galt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden konnte. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 7. Januar 2022 entschieden, die Quarantäne für Kontaktpersonen und die Isolierung Infizierter zu verkürzen und zu vereinfachen. Symptomfreie Kontaktpersonen werden danach vollständig von der Quarantäne ausgenommen, wenn

  • sie eine Auffrischungsimpfung haben (Booster-Impfung),
  • frisch doppelt geimpft sind,
  • geimpft und genesen oder frisch genesen sind.

Als "frisch" gilt dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten.

Für alle übrigen Betroffenen sollen Isolation oder Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen enden, wenn sie sich nicht vorher "freitesten" lassen. Das wiederum soll bereits nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder zertifizierten Antigen-Schnelltest (mit Nachweis) möglich sein.

Mit der Verkürzung der Quarantäne für Kontaktpersonen und der Isolierung für Infizierte soll erreicht werden, dass wichtige Infrastrukturen bei einer rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante nicht zusammenbrechen.

Sonderregelungen für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach einer Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beendet und der Dienst wieder aufgenommen werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Waren die Betroffenen nur als Kontaktperson in Quarantäne, können sie sich nach sieben Tagen mit PCR- oder Schnelltest freitesten.

Quarantäne aufgrund Urlaub im Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet

Für Arbeitnehmende, die Urlaub in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet gemacht haben, gilt die aktuelle Coronavirus-Einreiseverordnung. Wer sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach der Ankunft in sein Zuhause begeben - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenen-, Impf- oder Testnachweis an die zuständige Behörde übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden. Wird ein Genesenen- oder ein Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Die Regelungen zur Einreise gelten aktuell bis 3. März 2022.

Lohnfortzahlung während selbstverschuldeter Quarantäne?

Reisen Arbeitnehmende wissentlich in Länder, die eine mögliche Quarantäne zur Folge haben können, handeln sie schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, wenn sie sich bei der Rückkehr tatsächlich in Quarantäne begeben müssen. Als Folge eines solchen Verhaltens seitens des Arbeitnehmenden entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die der Arbeitnehmende durch sein Verhalten verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmenden in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 616 BGB zu.

Keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Dass auch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeschlossen ist, ist ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. In § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist ausdrücklich festgelegt, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Falls der Arbeitnehmende die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bestehen.

Wenn der Urlaubsort während des Urlaubs zum Risikogebiet wird

Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmenden bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmende mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmende einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat (zu möglichen Einschränkungen des Anspruchs für Nichtgeimpfte siehe oben). In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, die er sich unter Umständen von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann (§ 56 Abs. 5 IfSG).


Das könnte Sie auch interessieren:

Was gilt bei Arbeitsunfähigkeit während einer Quarantäne?

Zusammentreffen von Kurzarbeit und Quarantäne

Die Impfauskunftspflicht und ihre Folgen für die Praxis

Serie "Coronaimpfung im Unternehmen": Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb


44 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
F

Frank Bollinger

Mon Apr 25 17:17:31 CEST 2022 Mon Apr 25 17:17:31 CEST 2022

Maßgeblich ist, ob man tatsächlich erkrankt und vom Arzt krankgeschrieben wird. Dann besteht, ob geimpft oder ungeimpft, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Nur im Falle einer Quarantäne, bei der es nicht zu einer Erkrankung kommt, haben Ungeimpfte oder unvollständig Geimpfte keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz mehr. Dabei spielt es keine Rolle, wie es zu einer Ansteckung gekommen ist.

Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion

X

X3m

Sat Apr 16 23:26:41 CEST 2022 Sat Apr 16 23:26:41 CEST 2022

Guten Abend. Eine ungeimpfte Person, die sich nicht durch eigenes Verschulden, sondern durch einen anderen Arbeitskollegen angesteckt hat.
Jetzt ist diese ungeimpfte Person auch positiv.

Und jetzt ist die Frage: Wenn mich der Hausarzt jetzt krankmeldet oder in Quarantäne meldet, habe ich Anspruch auf Gehaltszahlung oder wird mir entzogen, weil ich nicht geimpft bin?

Danke und MFG

M

Malwina Michalowska

Sat Mar 26 22:40:27 CET 2022 Sat Mar 26 22:40:27 CET 2022

Guten Tag alle zusammen.
Ich habe eine problem mit meine Arbeitgeber.
Ich ich war positiv getestet Pcr. Mein Hausarzt hatt mit eine Krankenmeldung geschrieben diese Zeit wo ich krank war. Naturlich Ich habe diese Krankenmeldung abgegeben zum meine Arbeitgeber und er hat mir gesagt ich bekomme keine geld für diese zeit wo ich Quarantäne haben weil ICH BIN NUR EIN MAL geimpft mit johnson und johnson. Ich habe gesprochen noch paar mal mit Arbeitgeber und immer ich kriege gleiche Antwort. Ich habe so viele Internetseiten gelesen wie RKI und viele mehr und nicht gefunden was soll ich machem weiter. Bitte um hilfe.

PS. Entschuldigung für meine Sprache weil ich lerne noch.

Danke für positiv Antwort.

MfG

M

Max1238

Mon Mar 14 16:49:12 CET 2022 Mon Mar 14 16:49:12 CET 2022

Hallo,

ich habe bis jetzt noch keine eindeutige Antwort zu folgenden Sachverhalt finden können:

Arbeitnehmer ist ungeimpft, reist in das Urlaubsgebiet, dort wird es dann kurz vor Abreise ins Heimatland zum Hochrisikogebiet erklärt. Gilt hier noch der Passus, wenn man unverschuldet in ein Hochrisikogebiet reist, dass man Anspruch auf Lohnfortzahlung hätte? Oder schließt der Ministerpräsidentenbeschluss vom November dies nun ebenfalls aus?

Vielen Dank

Liebe Grüße

K

Karl-Heinz Worms

Mon Feb 21 08:27:44 CET 2022 Mon Feb 21 08:27:44 CET 2022

Guten Morgen,

laut einer Tabelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, hält dieses auch für Ungeimpfte, die sich mit Corona infizieren, einen
Entschädigungsanspruch für berechtigt, da die Absonderung für den Infizierten unvermeidbar war. Anders würde es sich demnach für Kontaktpersonen verhalten, da diese den Kontakt zum Infizierten hätten abwenden können. Sicher alles in allem ein sehr wackeliges Konstrukt, aber nichts desto trotz habe ich hier einen Fall, den es zu bewerten gilt. Fährt Mecklenburg-Vorpommern diesbezüglich eine eigene Strategie oder wie darf ich diese Tabelle verstehen? Muss ich tatsächlich zwischen ungeimpften Infizierten in Quarantäne (hat Entschädigungsanspruch) und ungimpften Kontaktpersonen in Quarantäne (hat keinen Entschädigungsanspruch) unterscheiden?
Zu finden unter: https://www.lagus.mv-regierung.de/serviceassistent/download?id=1644260
(Tabelle wird als pdf.download angezeigt)

Mit freundlichen Grüßen
Astrid König

I

IRSR

Mon Jan 24 14:39:41 CET 2022 Mon Jan 24 14:39:41 CET 2022

Wie ist die 6-Wochenfrist zu verstehen in Hinblick auf mehrere Quarantäne-Fälle in einem Jahr? Beispiel: Quarantäne im März für 3 Wochen und Quarantäne im Juni für 4 Wochen. Greift im Juni dann schon die 7-Wochenregel oder beginnt die 6-Wochenfrist bei jeder neuen Quarantäne neu an zu zählen?

N

Nikolaus

Mon Jan 17 16:57:44 CET 2022 Mon Jan 17 16:57:44 CET 2022

Die Regeln für Lohnfortzahlung für ungeimpfte Personen waren relativ klar.

Was passiert jetzt aber, wenn Kontaktperson 1 nur 2 mal geimpft ist und nicht geboostert?

Die zweite Impfung liegt länger als 90 Tage zurück.

Es gab ja die Möglichkeit sich das dritte mal impfen zu lassen.




Gilt sie/er dann als ungeimpft?
Also Lohnfortzahlung ja oder nein?

L

Lili

Thu Jan 06 19:06:55 CET 2022 Thu Jan 06 19:06:55 CET 2022

Hallo
Ich bin nicht geimpft, und letzte Woche war ich krankgeschrieben. Darf der Arbeitgeber Lohnfortzahlung mir verweigern? Danke

Z

ZFR

Tue Dec 07 13:32:37 CET 2021 Tue Dec 07 13:32:37 CET 2021

hallo zusammen,
was ist wenn ich geimpft von einem Risikoland nach Deutschland einreise (Einreise offiziell angemeldet && da geimpft keine Quarantäne) und 2 Tage später mit Corona Krankheitssymptome krank geschrieben werde und nicht arbeiten kann?

Erhalte ich dann eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber?

1) Ich bin geimpft
2) Ich war vorher in einem Risikoland (dieses war im Zeitpunkt der Abreise schon ein Risikogebiet)
3) Ich kann nicht arbeiten, da ich z.B. im KH muss, oder kein Home Office ist möglich

Danke!

D

DHenley

Mon Nov 29 13:17:09 CET 2021 Mon Nov 29 13:17:09 CET 2021

Liebe Redaktion,
ich vermute, die Antwort schon zu kennen, schildere aber dennoch einen Sachverhalt. Ich habe vor ein paar Wochen eine Individualreise nach Botswana und Südafrika gebucht (Beginn Ende Dezember). Durch die letzten Tage hat sich die Situation aber bekanntlich erschwert, so dass ich, selbst als mittlerweile "Geboosterter", auf jeden Fall 14 Tage in Quarantäne müsste nach Rückkehr. Da ich mich wissentlich in ein Varianzgebiert begäbe, hätte ich also somit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, richtig?
Da der Bund aber natürlich stets auf Seiten der Lufthansa steht und in deren Interesse, selbst bei größter Angst vor Varianten, keine Flugverbote ausspricht, könnte ich die Reise, da individual, nicht kostenlos stornieren, würde also auf den Flugkosten sitzenbleiben. Auch die Rücktrittsversicherung zahlt in diesem Fall ja leider nicht.
Das heißt für mich also, dass ich mich jetzt zu entscheiden habe, ob ich lieber in den Urlaub fliege und auf 14 Tage Lohn verzichte oder ob ich den Urlaub zahle, aber nicht antrete, dafür aber 14 Tage Lohn bekomme. Sehen Sie das auch so, oder gibt es etwas das ich übersehen habe?
Generell wäre dies natürlich sehr, sehr ärgerlich, wenn Regierungen und deren Gesetze die Pandemie, die sie noch im Oktober als beendet erklären wollten, auf den Taschen der normalen Bürger austragen.

M

Martin Trama

Thu Nov 11 20:04:06 CET 2021 Thu Nov 11 20:04:06 CET 2021

Aber ungeimpfte Arbeitnehmer die sich selbstverschuldet mit Corona anstecken könnten sich doch trotzdem einfach eine Krankmeldung wegen etwas anderem besorgen und somit trotzdem eine Lohnfortzahlung bekommen oder etwa nicht?

Beispiel: Der ungeimpfte Max Mustermann reist in ein Risikogebiet und kommt mit Corona zurück. Er muss also in Quarantäne. Da der Arbeitgeber nicht weiss, ob Mustermann geimpft ist, besorgt sich dieser bei einem Online-Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen "Rückenschmerzen" und bekommt so weiter seinen Lohn.

Habe ich da gerade einen Denkfehler, oder ist dies ein Schlupfloch?

K

Kristina

Wed Nov 10 15:19:41 CET 2021 Wed Nov 10 15:19:41 CET 2021

Wir haben im Betrieb folgenden Fall: Ein Angestellter wurde positiv getestet, ist nicht geimpft oder genesen und befindet sich seit 02.11. in behördlich angeordneter Quarantäne. Für diesen Zeitraum liegt dem Arbeitgeber keine AU-Bescheinigung vor. Hat der Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG?

B

Bettina Schönenberg

Wed Oct 20 09:24:58 CEST 2021 Wed Oct 20 09:24:58 CEST 2021

Verstehe ich das richtig: Sollte ein Arbeitnehmer in Quarantäne sein und nicht geimpft, dann erhält er für die Zeit der Quarantäne keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber? Es sei denn, er wird während der Quarantäne krankgeschrieben?

y

ypser

Fri Sep 24 12:26:37 CEST 2021 Fri Sep 24 12:26:37 CEST 2021

Und ich verstehe nicht: Was spielt es denn überhaupt für eine Rolle? Wer positiv getestet wird muss in Quarantäne, ob geimpft oder nicht! Auch geimpfte können das Virus weitergeben. Also was soll dieser Schwachsinn? Wohl ein Fall fürs BverfG

R

Rosi

Fri Sep 24 09:21:53 CEST 2021 Fri Sep 24 09:21:53 CEST 2021

Konkreter Fall: Ein Angestellter wurde nach vorhandenen Symptomen Corona positiv getestet, die Kontaktperson wurde vorsichtshalber auch nach Hause geschickt. Darf die Kontaktperson nach fünf Tagen einen Test machen um frühzeitig aus der Quarantäne entlassen zu werden? Der positiv getestete Angestellte war vollständig geimpft, die Kontaktperson hatte erst einen Tag vorher seinen ersten Impftermin. Wie ist es hier mit der Lohnfortzahlung?

A

Anne Augstein

Thu Sep 16 11:25:32 CEST 2021 Thu Sep 16 11:25:32 CEST 2021

Ich verstehe noch nicht ganz wie das in der Praxis funktionieren soll, wenn wir als Arbeitgeber verpflichtet sind, den Lohn 6 Wochen fortzuzahlen und nicht wissen dürfen, ob der Mitarbeiter geimpft ist.

D

Dirk Jansen

Sat Dec 19 11:53:57 CET 2020 Sat Dec 19 11:53:57 CET 2020

Bezugnehmend auf die Änderungen in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG, die am 19.11.2020 in Kraft getreten ist, dass nun ausdrücklich geregelt ist, indem kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können:
In NRW hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster die Quarantänepflicht für Einreisende aus einem Risikogebiet gekippt.
Ist demnach eine Einreise aus einem Risikogebiet eines in NRW lebenden Arbeitnehmers als nicht verschuldetes Verhalten zu bewerten?
Und wie verhält sich das, wenn das Heimatgebiet aus dem man ausreist derzeit selbst ein wesentlich stärker betroffenes Risikogebiet ist als das Reiseziel im Ausland?

S

Stanislawa Grzibek

Tue Dec 01 10:33:31 CET 2020 Tue Dec 01 10:33:31 CET 2020

Was ist mit all den EU-Bürgern, die aus Polen kommen, die ihre Familien in Polen besuchen, Weihnachten mit ihren Kindern und Ehegatten verbringen möchten?? Werden Sie dann auch in eine unbezahlten Quarantäne geschickt, weil sie sich im Risikogebiet aufgehalten haben?? Das ist ganz schön ufair- denn Weihnachten mit Kindern zu verbringen ist kein normaler Urlaub im Sinne der Vergnügung - niemand hat hier an die Menschen gedacht, die das ganze Jahr in Deutschland arbeiten und Steuer zahlen?

C

Claudia Kessner

Thu Nov 05 15:49:35 CET 2020 Thu Nov 05 15:49:35 CET 2020

Was mich interessiert, was ist mit den Personen, die zu Hause bleiben, da der Partner oder Familienmitglieder auf ein Testergebnis warten. Irgendwie möchte man nicht das die Personen zur Arbeit kommen und eventuell auch positiv sind. Darf man als Unternehmen dann sagen, nimm Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahlten Urlaub. oder muss der Arbeitgeber dies auch übernehmen, neben den AUs per Telefon?

S

Steffen Schulz

Thu Aug 27 15:12:45 CEST 2020 Thu Aug 27 15:12:45 CEST 2020

Der Artikel widerspricht der Aussage des BMG vom 26. August 2020:
https://www.tagesschau.de/inland/quarantaene-urlaub-101.html

Steffen Schulz, Frankfurt a. M.

K

Karin Pries

Thu Aug 27 15:01:55 CEST 2020 Thu Aug 27 15:01:55 CEST 2020

Wie passt das aber mit diesen Aussagen zusammen? https://www.tagesschau.de/inland/quarantaene-urlaub-101.html

F

Fischer

Thu Aug 27 14:50:59 CEST 2020 Thu Aug 27 14:50:59 CEST 2020

Das stimmt so leider nicht ganz. Auf Tagesschau.de wurde gestern ein Artikel veröffentlicht: Rückkehrer aus Risikogebieten müssen laut Gesundheitsministerium für die folgende Quarantäne keinen Urlaub nehmen. Es gebe auch keinen Verdienstausfall - nicht einmal, wenn das Ziel schon vor der Reise als Risikogebiet feststand. https://www.tagesschau.de/inland/quarantaene-urlaub-101.html