Neues Bundesteilhabegesetz: Was sich für Arbeitgeber ändert

Zum 1. Januar 2017 ist das neue Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten. Die Vorschriften sollen die Situation von Behinderten verbessern. Für Arbeitgeber bringt es neue Rechten und Pflichte, arbeitsrechtlich vor allem eine geänderte Voraussetzung für die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.

Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in erster Stufe bereits Anfang des Jahres in Kraft getreten. In insgesamt vier Stufen sollen Leistungen für Menschen mit Behinderung neu geregelt werden mit dem Ziel, ihre Teilhabe und Selbstbestimmung zu stärken.

Kündigungsschutz: Schwerbehindertenvertretung beteiligen

Arbeitsrechtlich wirken sich die neuen gesetzlichen Regeln vor allem auf die Kündigung aus. Grundsätzlich können sich schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dem SGB IX bereits auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Mit dem BTHG wird die Hürde einer Kündigung durch eine Änderung des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erhöht. Bereits seit dem 30. Dezember 2016 gilt nämlich, dass für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. Bislang war dies zwar auch verlangt, jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist folglich unwirksam.

Allerdings könnte es in diesem Zusammenhang in der Praxis Probleme geben. Das Verfahren zur ordnungsgemäßen Beteiligung ist nämlich nur rudimentär im Gesetz geregelt, wie beispielsweise die Frist zur Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung. Insofern ist im Detail nicht ganz klar, welche Verfahrensvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung einzuhalten sind.

Neue Zugangskriterien für Eingliederungshilfe 

Allgemein hat sich das Gesetz zur Aufgabe gemacht, die Einglie­derungs­hilfe für Menschen mit Behin­derung schrittweise aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszunehmen und in das Sozialgesetzbuch IX zu über­führen. Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und wird nun von Grund auf neu strukturiert.

Der Zugang zur Eingliederungshilfe wird bis 2022 nach dem bisherigen Recht erfolgen. Bis 2018 sollen mittels einer wissenschaftlichen Untersuchung Kriterien für den neuen Zugang entwickelt werden. Danach ist geplant, diese Kriterien in Modellregionen in allen Bundesländern zu überprüfen. Die neuen Zugangskriterien sollen dann vor Inkrafttreten durch ein Bundesgesetz beschlossen werden.

"Budget für Arbeit" für mehr Teilhabe am Arbeitsleben 

Das Gesetz möchte für Menschen mit Behinderung Alternativen schaffen zu einer Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt. Sie sollen wählen können, ob sie in einer Werkstatt bleiben, zu einem anderen Leistungsanbieter gehen oder auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln. 

Arbeitgeber, die Menschen mit einer schweren Behinderung einstellen, erhalten Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75 Prozent. Das gab es bisher nur in wenigen Bundesländern. Die Kosten für die erforderliche Begleitung am Arbeitsmarkt werden übernommen. Dafür gibt es nun ein sogenanntes "Budget für Arbeit". 

Mehr Geld gibt es für Beschäftigte mit Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten. Das Arbeitsförderungsgeld wurde zum 1. Januar 2017 von derzeit monatlich 26 Euro auf 52 Euro erhöht. Das Arbeitsförderungsgelt ist eine Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt für jeden beschäftigten Menschen mit Behinderung in einer anerkannten Werkstatt. 

Mehr Mitwirkungsrechte in Behindertenwerkstätten

Durch das Gesetz wird es auch mehr Mitwirkungsmöglichkeiten in den Werkstätten geben. So sollen im Herbst 2017 erstmals Frauenbeauftragte gewählt werden. Die Frauenbeauftragte vertritt dann die Anliegen der Frauen in den Werkstätten gegenüber der Werkstattleitung.

Zudem sollen auch Werkstatträte mehr Rechte erhalten. Für besonders wichtige Angelegenheiten, wie etwa den Arbeitslohn, hat der Werkstattrat dann künftig ein Mitbestimmungsrecht.

Schlagworte zum Thema:  Kündigung, Behinderung, Teilhabe, Gesetz, Arbeitsrecht