Höherer Mindestlohn im Baugewerbe seit 1. Januar 2021

Bereits seit 1997 gibt es im Baugewerbe eigene Mindestlöhne. Sie gehen auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996 zurück und sind seitdem immer wieder erhöht worden. Mit der Einführung eines eigenen Baumindestlohns wollte man damals die heimischen Bauarbeiter vor aus dem Ausland entsandten Billigarbeitskräften schützen und die deutsche Baubranche vor ausländischen Konkurrenten, die mit Niedriglöhnen die Preise kaputt machen. Sobald der Bau-Mindestlohn von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt er auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und für aus dem Ausland entsandte Arbeiter.
Bau-Mindestlohn: Erhöhung gilt ab 1. Januar 2021
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die beiden Arbeitgeberverbände der Bau-Branche haben sich im Dezember 2020 auf eine Erhöhung des Bau-Mindestlohns geeinigt. Damit wurde die Lohnuntergrenze für Hilfsarbeiter zum 1. Januar 2021 angehoben, ebenso wie der Fachkräfte-Mindestlohn in Westdeutschland und Berlin. Die Allgemeinverbindlichkeit wurde beantragt.
Unterschiedliche Regelungen in Ost und West
Die Steigerung in der Lohngruppe 1 (Hilfsarbeiter) liegt bei 30 Cent; der Mindestlohn ist zum 1. Januar 2021 von bisher 12,55 Euro auf 12,85 Euro pro Stunde in Ost- und Westdeutschland gestiegen. Für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird die Untergrenze in Westdeutschland von bisher 15,40 Euro auf 15,70 Euro pro Stunde angehoben, in Berlin auf 15,55 Euro von bisher 15,25 Euro.
Den Mindestlohn für Facharbeiter (Lohngruppe 2) gibt es derzeit in den ostdeutschen Flächenländern nicht. Während die Gewerkschaften sich in der letzten Tarifrunde dafür einsetzten, den Fachkräfte-Mindestlohn bundesweit einzuführen, verlangten die Arbeitgeber eine einheitliche Regelung, die darauf hinausgelaufen wäre, die Lohngruppe 2 auch im Westen abzuschaffen. Eine Einigung über diesen Streitpunkt kam nicht zustande.
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