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Baugewerbe / 6 Mindestlöhne und Entgelttarifvertrag

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Branchenmindestlöhne für die Lohngruppen 1 und 2 waren lange Zeit durch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) geregelt.[1] Zuletzt galten bis zum 31.12.2021 folgende Mindestlöhne im Baugewerbe:

 
West Ost Berlin

Lohngruppe 1: 12,85 EUR

Lohngruppe 2: 15,70 EUR
Lohngruppe 1: 12,85 EUR

Lohngruppe 1: 12,85 EUR

Lohngruppe 2: 15,55 EUR

Die Lohngruppe 1 war bundesweit anwendbar für ungelernte Helfertätigkeiten auf dem Bau, die Lohngruppe 2 nur in den westlichen Bundesländern für Facharbeiter. Für alle Anwendungsfälle galt der Mindestlohn der Arbeitsstelle.

Die Regelungen des TV Mindestlohn waren vom BMAS für allgemeinverbindlich erklärt worden.[2]

Die Tarifvertragsparteien konnten sich nicht auf neue Mindestlöhne einigen. Daher galt seit dem 1.1.2022 für neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse in der Baubranche der gesetzliche Mindestlohn, der im Mindestlohngesetz geregelt ist.

 
  Höhe des gesetzlichen Mindestlohns
bis 31.12.2023 12,00 EUR brutto/Stunde
ab 1.1.2024 12,41 EUR brutto/Stunde
ab 1.1.2025 12,82 EUR brutto/Stunde

Der TV Mindestlohn wirkte für die Lohngruppen 1 und 2 gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz für am 1.1.2022 bestehende Arbeitsverhältnisse noch nach, bis eine neue Abmachung getroffen wird.

In den Entgelttarifvertrag zum Bauhauptgewerbe vom 14.6.2024[3] wurden ab dem 1.5.2024 die Lohngruppen 1 und 2 neu in die Tariftabellen aufgenommen.[4] Damit liegen neue Tarifabschlüsse vor, die den früheren TV Mindestlohn ablösen.

Die Laufzeit des Tarifvertrags beträgt 3 Jahre ab dem 1.4.2024. Der neue Tarifvertrag sieht insgesamt 3 Stufen der Erhöhung der Löhne und Gehälter vor.

Der Tariflohn setzt sich beispielhaft im Geltungsbereich des TV Lohn/West für die Lohngruppen 1 und 2 wie folgt zusammen[5]:

 
  TL (Tarifstu...

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