Drei Verfassungsbeschwerden als unzulässig abgelehnt
Nach und nach kommen Verfahren zu dem seit Januar geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) bei den deutschen Gerichten an. Bereits Mitte April hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf darüber zu entscheiden, welche Lohnbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind. Unabhängig davon hatte sich nun – in drei Verfassungsbeschwerden – erstmals das Bundesverfassungsgericht mit dem MiLoG befasst.
Transportunternehmen wehren sich gegen Mindestlohn
Eine der Beschwerden reichten 14 ausländische Transportunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn ein, die auch in Deutschland tätig sind. Sie rügten die Pflicht nach § 20 MiLoG, den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu bezahlen (Az. 1 BvR 555/15). Zudem wehrten sich die Unternehmen gegen die Melde- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Zoll aus §§ 16 und 17 Abs. 2 MiLoG. Bis zu einer Entscheidung sollte – mittels einstweiliger Anordnung – das MiLoG vorläufig außer Kraft gesetzt werden.
Fachgerichte gehen vor Verfassungsbeschwerde
Mit den inhaltlichen Argumenten hatte sich das Bundesverfassungsgericht eigentlich nicht befasst. Vielmehr sei die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil die Transportunternehmen – nach dem sogenannten Grundsatz der Subsidiarität – nicht zunächst vor den Fachgerichten geklagt hätten. Zwar sei es unzumutbar, quasi sehenden Auges zunächst eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, um gegen ein mögliches Bußgeld im Anschluss gerichtlich vorzugehen. Im konkreten Fall hätte es jedoch nicht soweit kommen müssen, argumentierten die Richter. Vielmehr hätten die Unternehmen bei den Fachgerichten eine sogenannte negative Feststellungsklage einreichen können. Das Ziel: Die Fachgerichte können – auch per einstweiligem Rechtsschutz – feststellen, dass die Unternehmen nicht zu den nach § 16, § 17 Abs. 2 und § 20 MiLoG gebotenen Handlungen verpflichtet sind.
Klärung der Frage nach Inlandsbeschäftigung
Nicht nur, dass die Verfassungsrichter recht präzise die Schritte beschrieben haben, die die Transportunternehmen nun angehen müssen. Auch die für die Entscheidung wichtigen Fragen scheinen die Karlsruher Richter bereits aufbereitet zu haben: Klärungsbedürftig sei die Voraussetzung einer Beschäftigung im Inland. Insbesondere müssten die Fachgerichte – auch im Hinblick auf das Europarecht – entscheiden,
- ob die Inlandsbeschäftigung wie im Sozialversicherungsrecht zu verstehen sei,
- ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem deutschen Staatsgebiet eine Inlandsbeschäftigung darstellt oder
- ob etwa eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen sei und nicht zuletzt die Frage,
- ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem Mindestlohngesetz verfolgten Ziele zu erreichen.
Sonderregeln für Jugendliche und Zeitungszusteller zulässig?
Auch im zweiten Fall (Az. 1 BvR 37/15) wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ab, weil ein 17-jähriger Arbeitnehmer den Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet hatte. Der Beschäftigte der Systemgastronomie – mit einem Stundenlohn von 7,12 Euro – muss also zunächst die Fachgerichte einschalten, bevor eine Verfassungsbeschwerde gegen § 22 Abs. 2 MiLoG zulässig ist. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Die Norm verletzte daher seine Rechte nach Art. 3 Abs. 1 GG, rügte der Jugendliche, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Die dritte Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 20/15) richtete sich gegen Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller, für die der gesetzliche Mindestlohn zeitverzögert gilt. Erst ab Januar 2017 greift in diesem Bereich die Lohnuntergrenze von 8,50 Euro. Im Verfahren hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet, durch die Mindestlohnvorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Die Angaben zur tatsächlichen Situation der Beschwerdeführerin waren nicht hinreichend substantiiert, erklärten die Verfassungsrichter und lehnten daher die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig ab.
Hinweis: Beschlüsse des BVerfG vom 25. Juni 2015, Az. Az. 1 BvR 555/15, Az. BvR 37/15 und Az. 1 BvR 20/15
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