Lohnuntergrenze: Leistungsbonus zählt zum Mindestlohn

Bonuszahlungen, die Unternehmen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter vergüten, können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Das entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem weiteren Urteil zum Mindestlohngesetz.

Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) stellt sich für Unternehmen wie Mitarbeiter die Frage, welche Lohnbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind und welche nicht (eine Übersicht dazu, wie Sie den Mindestlohn berechnen, erhalten Sie hier).

Ein Leistungsbonus, entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf, habe einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung und sei ein "Lohn im eigentlichen Sinn". Er sei daher – anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen – in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.

Mindestlohn: Arbeitgeber zahlt immer Leistungsbonus

In dem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin geklagt, die eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde erhielt. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal einem Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG behielt der Arbeitgeber zwar die Grundvergütung unverändert bei. Allerdings fügte er konstant pro Stunde 40 Cent des Bonus hinzu, sodass die Mitarbeiter mindestens 8,50 Euro, höchstens jedoch 9,10 Euro ausbezahlt bekamen.

Dagegen ging eine Arbeitnehmerin vor. Sie argumentierte, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Vielmehr sei er zusätzlich zu einer Grundvergütung von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

Zulage als Gegenleistung zur Arbeitsleistung?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat nun die Klage abgewiesen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Daher seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter vergütet würden, bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen. Denn Zweck des MiLoG sei es, argumentierten die Richter, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2015, Az. 5 Ca 1675/15


dpa
Schlagworte zum Thema:  Mindestlohn, Vergütung