Verfassungsbeschwerde gegen namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizisten ohne Erfolg
Eine Polizistin wollte vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erreichen, dass sie an ihrer Dienstkleidung kein Namensschild tragen muss.
In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) ist geregelt, dass Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Das Namensschild wird nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. § 9 Abs. 3 BbgPolG sieht eine Ausnahme von der Legitimationspflicht und der namentlichen Kennzeichnung vor, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Die auf Grundlage der Ermächtigung in § 9 Abs. 4 BbgPolG erlassene, die Kennzeichnungspflicht betreffende Verwaltungsvorschrift (VV Kennzeichnungspflicht) sieht die Befreiung einiger im Einzelnen aufgeführten Einheiten vor.
Die Beschwerdeführerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des Landes Brandenburg. Ihr im Frühjahr 2013 gestellter Antrag auf Befreiung von der Kennzeichnungspflicht wurde vom Polizeipräsidium abgelehnt und ein hiergegen eingelegter Widerspruch zurückgewiesen. Die gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Potsdam ebenso erfolglos wie ihre Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und ihre Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zudem genüge die angegriffene Regelung insgesamt nicht dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
Verfassungsbeschwerde gegen namentliche Kennzeichnungspflicht von Polizisten war nicht hinreichend begründet
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Entscheidung der Verfassungsrichter ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet ist.
Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie rügt, dass mit der Verpflichtung zum Tragen eines Dienstnummernschildes ein milderes Mittel im Vergleich zum Tragen eines Namensschildes zur Verfügung stehe, blende sie aus, dass durch die namentliche Kennzeichnungspflicht auch die Bürgernähe der Polizei gefördert werden soll. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass mit einer bloßen Nummer oder anderweitigen Kennzeichnung dieses weitere Ziel der Regelung ersichtlich nicht in gleicher Weise erreicht werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sich das durch die Kennzeichnungspflicht verursachte Gefahrenpotential für Polizeivollzugsbedienstete erst im Nachhinein (zum Beispiel durch eine Internetrecherche) realisiere und die Ausnahmeregelung in Ziffer 4.3 VV Kennzeichnungspflicht deshalb unzureichend sei, sei ihr zwar zuzugestehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Namen betroffener Polizeivollzugsbediensteter erst einige Zeit nach der Vornahme der Amtshandlung „gegoogelt“ oder anderweitig recherchiert werden.
Die Beschwerdeführerin lässt allerdings offen, inwieweit die Kenntnis des Nachnamens Zugang zu Daten liefern kann, die es erlauben, ein viel weitergehendes Persönlichkeitsbild von Polizeibediensteten und/oder dritten Personen zu ermitteln. Sie bleibe in der Beschreibung des Risikos, welchem sie sich durch die namentliche Kennzeichnungspflicht ausgesetzt sieht, pauschal. Hinsichtlich der Folgen eines späteren Datenabrufs setzt sie sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, inwieweit sich hier eine Gefahr realisiert, die über das Risiko hinausgeht, dem sämtliche Beamtinnen und Beamte ausgesetzt sind, die unter Nennung ihres Namens Amtshandlungen vornehmen.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4.11.2022, 2 BvR 2202/19)
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