Wann der Güterichter im Arbeitsrecht eingreift
Fast anderthalb Jahren nach der außerordentlichen Kündigung will sich die Deutsche Bank nun mit den Betroffenen einigen. Die vier Händler sollen an der Manipulation der Zinssätze Euribor und Libor dadurch mitgewirkt haben, dass sie sich in Chats und E-Mails mit anderen Händlern unangemessen ausgetauscht haben.
Unwirksame Kündigungen mangels Richtlinien
In erster Instanz hielt das Arbeitsgericht Frankfurt eine fristlose Kündigung für unwirksam (Az.: 9 Ca 1551/13 bis 9 Ca 1554/13). Aus Sicht des Gerichts hatte die Deutsche Bank selbst "durch ihre interne Organisation einen erheblichen Interessenkonflikt herbeigeführt". Es habe damals keine konkreten Richtlinien und Kontrollen gegeben. Die Deutsche Bank legte gegen das Urteil Berufung ein.
Nun verständigten sich beide Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Hessen auf ein sogenanntes Güterichterverfahren. Unter Moderation eines bislang unbeteiligten Richters wollen sie in den nächsten Wochen nach einem Kompromiss suchen. Vor allem dürfte es um die Höhe einer möglichen Abfindung gehen.
Güterichterverfahren ist nicht gleich Güteverhandlung
Grundsätzlich besteht dabei kein Zwang, ein solches Verfahren vor dem Güterichter durchzuführen. Nach § 54 Absatz 6 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der im Berufungsverfahren über § 64 Absatz 7 ArbGG Anwendung findet, kann der Vorsitzende "die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen." Alternativ zur gerichtsinternen Konfliktbeilegung könnte ein Gericht den Parteien auch "eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen", wie es § 54a Absatz 1 ArbGG vorgibt.
Das Verfahren vor dem Güterichter ist von der Güteverhandlung nach § 54 Absatz 1 bis 5 ArbGG zu unterscheiden. So ist beispielsweise das Einverständnis der Parteien nötig, wenn der Vorsitzende Richter des Verfahrens den Güterichter ins Spiel bringt. Zudem ist regelmäßig die Öffentlichkeit ausgeschlossen, außer die Parteien stimmen deren Beteiligung ausdrücklich zu.
Der Güterichter kann mehr als Mediation
Auch wenn das Verfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation eingeführt wurde, sind generell auch andere Methoden denkbar, den Konflikt zu beenden (siehe § 54 Absatz 6 ArbGG). Letztlich müssen sich auch hier die Parteien darauf einigen, mit welcher Arbeitsweise sie den Streit beilegen möchten. Beenden die Parteien ihren Streit vor dem Güterichter, so endet das Verfahren mittels eines gerichtlichen Vergleichs. Ist keine gemeinsame Lösung möglich, muss sich das Streitgericht wieder mit dem Verfahren beschäftigen.
Im Fall der Deutschen Bank hat das Landesarbeitsgericht bereits den zeitlichen Rahmen vorgegeben. Scheitert das Verfahren vor dem Güterichter, will das Landesarbeitsgericht am 19. September erneut über die Klage der Händler gegen ihre fristlose Entlassung verhandeln.
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