Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines als Güterichter tätigen Richters von der Entscheidung im Streitverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 8 ZPO findet auf die Tätigkeit als Güterichter zwar nicht unmittelbar, jedoch analog Anwendung.

 

Normenkette

ZPO § 41 Nr. 8, § 278 Abs. 5; ArbGG § 54 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 6 Ca 332/15)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Vorsitzende der Kammer 9a, Richter am Arbeitsgericht Dr. G., im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 41 Nr. 8 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um die hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung begehrte Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Auflösungsantrags der Beklagten.

Im Rahmen des Rechtsstreits in der ersten Instanz wurde der Vorsitzende der Kammer 9a des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - (nachfolgend: Landesarbeitsgericht) als Güterichter iSd. § 54 Abs. 6 ArbGG tätig. Eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits wurde in dem Güterichterverfahren nicht erzielt. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag der Beklagten zurück.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach Zuteilung des Rechtsstreits an die Kammer 9a des Landesarbeitsgerichts hat deren Vorsitzender Folgendes mitgeteilt:

"Wie den Prozessbeteiligten bekannt ist, war ich im vorliegenden Verfahren als Güterichter tätig (Verfahren Arbeitsgericht Freiburg 4 GRa 1/16). Nach meiner rechtlichen Würdigung bin ich damit bereits gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 41 Nr. 8 ZPO von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen, denn der Ausschluss gemäß § 41 Nr. 8 ZPO gilt auch für den vom Gericht bestellten Güterichter. Beim Güterichterverfahren handelt es sich zwar nicht mehr um einen Fall gerichtlicher Mediation, der Ausschluss ist aber nur die Kehrseite der fehlenden Entscheidungsbefugnis des Güterichters (so ausdrücklich Zöller/Vollkommer 30. Auflage § 41 Randnummer 14 b).

Die Akte wird vor dem oben genannten Hintergrund der zuständigen Vorsitzenden der Kammer 10 zur weiteren Veranlassung und Entscheidung gemäß § 48 ZPO vorgelegt."

Die Parteien haben sich im Rahmen der daraufhin gewährten Stellungnahmefrist nicht geäußert bzw. mitgeteilt, sie gingen davon aus, der Vorsitzende der Kammer 9a habe die Rechtslage zutreffend geschildert.

II.

Der Vorsitzende der Kammer 9a ist im vorliegenden Rechtsstreit von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes wegen seiner im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ausgeübten Güterichtertätigkeit ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 41 Nr. 8 ZPO. Dieser ist zwar nicht unmittelbar, jedoch entsprechend - analog - anzuwenden.

1. Nach § 41 Nr. 8 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Die Mitwirkung als Güterichter ist von diesem Ausschließungsgrund nicht unmittelbar erfasst.

a) § 41 Nr. 8 ZPO nimmt auf die Mitwirkung "an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" Bezug. Darunter fällt das Güterichterverfahren dem Wortlaut nach nicht.

b) Aber auch der Gesamtzusammenhang spricht dagegen, das Mitwirken im Güterichterverfahren unter § 41 Nr. 8 ZPO zu subsumieren. Die in § 41 Nr. 8 ZPO genannten Konfliktlösungsverfahren "Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" sind diejenigen, die ua. in § 54a ArbGG sowie § 278a ZPO ausdrücklich genannt sind. Das Güterichterverfahren ist dagegen in § 54 Abs. 6 ArbGG bzw. in § 278 Abs. 5 ZPO nF aufgeführt. Wesentlicher Unterschied ist, dass der Güterichter Teil des gerichtlichen Verfahrens ist, während die Mediation sowie andere Verfahren der Konfliktbeilegung trotz des bereits bei Gericht anhängigen Rechtsstreits außergerichtlich erfolgen. Der Gesetzgeber hat beide Wege nebeneinander gestellt, ohne eine der Möglichkeiten zu bevorzugen. Wenn er in § 41 Nr. 8 ZPO nur einen Teil der gesetzlich zur Wahl gestellten Konfliktlösungswege aufgreift, dann macht dies deutlich, dass das andere Verfahren nicht erfasst ist.

c) Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass die in § 41 Nr. 8 aufgeführten Verfahren das Güterichterverfahren nicht unmittelbar erfassen. Im "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" - MediationsG-E -, den die Bundesregierung am 1. April 2011 vorgelegt hat (BT-Drucks. 17/5355), war in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 MediationsG-E die außergerichtliche, gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation vorgesehen. Diese Möglichkeiten wurden in § 278a ZPO-E sowie § 54a ArbGG-E aufgegriffen. Daneben war bereits ein Güterichterverfahren in § 278 Abs. 5 ZPO-E, nicht...

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