Beitragsstundung in der bAV: Was tun nach Ablauf der Frist?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen nahezu alle Unternehmen. Die häufigste Frage bei allen Betroffenen: Bei welchen Verpflichtungen sind Einsparungen möglich? Dabei gerät auch die Betriebliche Altersversorgung (bAV), für welche der Arbeitgeber Beiträge an Versorgungsträger zu entrichten hat, in den Fokus.
Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick über die aktuelle Situation: "Eingriffe in die zugesagte Versorgung der Mitarbeiter sind streng reglementiert", warnt der Vorsorgexperte. Viele Versorgungsträger wie Versicherungsunternehmen und Pensionskassen haben ihren Kunden deshalb aktuell die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge eingeräumt. Diese Maßnahme, erklärt Hoppstädter, sei weit weniger einschneidend als ein Stopp der Beitragszahlung bei Liquiditätsengpässen und verschaffe dem Unternehmen gleichzeitig für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum.
Ablauf der Stundungsfrist für bav-Beiträge: Arbeitsrechtliche Regelungen treffen
Die meisten der aufgrund der Corona-Krise gewährten Stundungen der bAV-Beiträge laufen bis in den Herbst 2020, allerdings sind die Fristsetzungen von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich. Muss nun ein Arbeitgeber wegen Liquiditätsengpässen den Versicherungsbeitrag kürzen, könnte er damit gegen die arbeitsrechtlich vereinbarte Versorgungszusage verstoßen. "Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung", erklärt Hoppstädter. "Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die den Eingriff in die zugesagte Versorgung gemäß der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen rechtfertigt". (Lesen Sie hierzu auch unsere News: Vier Gründe, Betriebsrenten und bAV-Anwartschaften zu kürzen).
Arbeitrechtliche Möglichkeiten bei Beitragsverzug und Kürzungen in der bAV
Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug wie zum Beispiel bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. "Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend", ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so wird man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann.
"Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibend oder steigende Beiträge geleistet werden", ergänzt der Longial Experte. Generell empfiehlt Michael Hoppstädter, die genauen Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.
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