Kopftuchverbot: ArbG Berlin bestätigt Neutralitätsgesetz

Eine Berliner Lehrerin darf nicht mit muslimischem Kopftuch an einer Grundschule unterrichten. Das Arbeitsgericht Berlin wies ihre Klage gegen die Umsetzung an ein Oberstufenzentrum ab. Eine Benachteiligung wegen Religion liege nicht vor, da die Schule das Neutralitätsgesetz anwenden müsse. 

Immer wieder müssen sich Arbeitsgerichte damit befassen, ob Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern verbieten können. Ob in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst: Die Entscheidungen fallen regelmäßig sehr unterschiedlich aus. Vorliegend wehrte sich eine junge muslimische Lehrerin vor Gericht gegen ihre Umsetzung an ein berufsbildendes Oberstufenzentrum. Sie wollte an einer Spandauer Grundschule unterrichten – mit Kopftuch. Dies verbietet in Berlin jedoch das Neutralitätsgesetz: Es untersagt Berliner Polizisten, Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und Justizmitarbeitern religiös geprägte Kleidungsstücke im Dienst zu tragen. Die Berliner Arbeitsrichter mussten sich deshalb auch mit der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes auseinandersetzen. Ihr Ergebnis: Berliner Schulen haben das Neutralitätsgesetz anzuwenden.

Der Fall: Zuweisung an anderen Arbeitsplatzes rechtmäßig?

Das Land Berlin hatte die Lehrerin ursprünglich für einen Einsatz in einer Grundschule in Spandau vorgesehen. Als sie jedoch am ersten Tag mit Kopftuch an der Grundschule unterrichten wollte, reagierte die Senatsverwaltung mit einer Umsetzung der Frau an ein berufsbildendes Oberstufenzentrum - wo sie sie ältere Schüler unterrichten sollte. An solchen Schulen ist das Tragen des Kopftuchs erlaubt. Gegen die Umsetzung wehrte sich die Berliner Lehrerin mit der Begründung, dass sie durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt werde.

Rechtmäßige Umsetzung aufgrund des Arbeitsvertrags

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Umsetzung für rechtmäßig gehalten. Die junge Frau sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten. Das Gericht sah vorliegend auch keine unerlaubte Benachteiligung der Lehrerin wegen ihrer Religion. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete.

ArbG Berlin: Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes

Mit dem Urteil bestätigte das Gericht auch das Berliner Neutralitätsgesetz: "Es ist gültig, es ist nicht verfassungswidrig, es ist anzuwenden", sagte Richter Arne Boyer.

Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der klagenden Lehrerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen. Ihre Klage war deshalb unbegründet.

Kopftuchverbot: Von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich

Ob das Berliner Neutralitätsgesetz auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bestand hält, muss sich auf Dauer zeigen. Das BVerfG hatte 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt und die Bedeutung der Religionsfreiheit betont (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10). Allein vom Tragen eines Kopftuches geht demnach keine Gefahr aus. In den Bundesländern wird das Thema unterschiedlich gehandhabt. In Bremen etwa dürfen Lehrerinnen ein Kopftuch tragen, in Nordrhein-Westfalen und Bayern wird das Tragen immer im Einzelfall geprüft.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 09.05.2018, Az: 60 Ca 8090/17


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Schlagworte zum Thema:  Urteil, Religionsfreiheit