Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Kopftuchverbot ab

Zuletzt haben sich Gerichte mehrfach mit der Zulässigkeit eines Kopftuchverbots in Unternehmen, kirchlichen Einrichtungen oder Schulen beschäftigt. Nun lehnte das Bundesverfassungsgericht den Eilantrag einer Rechtsreferendarin gegen das Kopftuchverbot ab. 

Die Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, scheiterte mit ihrem Eilantrag gegen das Kopftuchverbot, das ihr untersagt, während ihrer Ausbildung mit Kopftuch Gerichtsverhandlungen zu führen oder die Staatsanwaltschaft zu vertreten. 

Hessen: Kopftuchverbot bei Gericht

In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten. 

Grundlage ist ein Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 28. Juni 2007 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die juristische Ausbildung in Verbindung mit § 45 Hessisches Beamtengesetz.

Grundrechtsverletzung durch Kopftuchverbot? 

Die Rechtsreferendarin trägt als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Mit der Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandte sie sich gegen das Kopftuchverbot vor Gericht und rügte vornehmlich die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). 

Rechtsreferendare haben staatliche Neutralitätspflicht

In einer vorläufigen Abwägung gaben die Karlsruher Richter der staatlichen Neutralitätspflicht mehr Gewicht als der Religionsfreiheit der Rechtsreferendarin. Es handele sich nur um einen zeitlich und örtlich begrenzten Eingriff in die Religionsfreiheit, da der weit überwiegende Teil der Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften von dem Verbot nicht berührt sei. Auch Rechtsreferendare hätten das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten, wenn sie als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten, betonten die Richter.  

Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Muslimin wird es erst zu einem späteren Zeitpunkt geben.

Hinweis: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2017, Az: 2 BvR 1333/17.

Kopftuchverbot: Mehrere Gerichte sind oder waren damit befasst


Das Augsburger Verwaltungsgericht hatte zuletzt das Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Bayern für unzulässig erklärt (VG Augsburg, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. Au 2 K 15.457). Die Augsburger Richter bemängelten, dass ein Eingriff in die Religions- und Ausbildungsfreiheit auf einer Verordnung, nicht jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte. In Berlin war kürzlich eine abgelehnte Lehramts-Bewerberin mit einer Klage gescheitert, in Nordrhein-Westfalen wurde dagegen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Schulgesetz geändert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz europarechtskonform ist. 


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dpa
Schlagworte zum Thema:  Religionsfreiheit, Diskriminierung