Rechtsstreit zum Kopftuchverbot beendet
Mittels Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Januar Urteile des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf aufgehoben. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen an öffentlichen Schulen nicht mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit vereinbar ist.
Kopftuchverbot: LAG entscheidet über Kosten
Nun hatte erneut das LAG abschließend über die Abmahnung zu entscheiden, gegen die die Lehrerin ursprünglich geklagt hatte. Grundlage der Abmahnung war, dass die Pädagogin trotz Aufforderung nicht auf eine Kopfbedeckung verzichten wollte. Nun – nach der Entscheidung des BVerfG – hielt das Land nicht mehr an der Abmahnung fest, woraufhin beide Seiten das Verfahren für erledigt erklärten. Die Folge: Per Beschluss hat das LAG dem Land die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die vom BVerfG geforderte konkrete Gefahr für den Schulfrieden nicht zu erkennen war.
Landtag passt Schulgesetz an
Auch auf anderem Gebiet gab es Bewegung beim Thema Kopftuchverbot. So hatte zuletzt der nordrhein-westfälische Landtag die entsprechenden Regeln des Schulgesetzes zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Die Abgeordneten haben eine Passage gestrichen, die bisher christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte privilegiert hatte. Diese war nach der Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig. Die neue Formulierung lautet nun: "Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit."
Das BVerfG störte sich zudem am pauschalen Kopftuchverbot. Auch nach der Entscheidung ist jedoch eine konkrete Anordnung möglich, wenn durch die Kopfbedeckung eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden ausgeht. Lehrer- und Elternverbände hatten daraufhin verbindliche Regelungen gefordert, da eine Einzelfallprüfung die Schulen überfordern könnte. Dennoch hatten die Landesparlamentarier nun keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr in das Schulgesetz aufgenommen. Im Gesetzestext ist lediglich festgehalten, dass Lehrer und andere Mitarbeiter nicht den Eindruck erwecken dürften, sie träten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung oder die freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2015, Az. 5 Sa 307/15; Entscheidung des BverfG: Beschluss vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
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