Kabinenpersonal bei Air Berlin unwirksam gekündigt
Die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin hat Fehler bei der Massenentlassung gemacht. Das hat das BAG bereits in einer Reihe von Kündigungsschutzverfahren ehemaliger Piloten festgestellt. Im vorliegenden Verfahren ging es um weitere Kündigungen am Standort Düsseldorf - diesmal um die des Kabinenpersonals. Während der Senat im Verfahren des Cockpit-Personals noch offen ließ, ob die Arbeitsverhältnisse möglicherweise auf eine andere Airline übergegangen sind, hat er diese Frage nun entschieden.
Massenentlassungsanzeige für bundesweites Kabinenpersonal in Berlin
Air Berlin kündigte ab 2017 seinen Piloten, Flugbegleitern und dem Bodenpersonal wegen der Stillegung des Flugbetriebs. In dem jetzt entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis einer Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf Ende Januar 2018 gekündigt. Die Massenentlassungsanzeige erstatte die Fluggesellschaft Air Berlin wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs für den angenommenen "Betrieb Kabine" und damit also für das komplette, bundesweit beschäftigte Kabinen-Personal bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord.
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige, Übergang des Arbeitsverhältnisses?
Die Flugbegleiterin wehrte sich gegen die Kündigung und wollte zudem festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die Regional-Airline Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (LGW) übergegangen sei. Sie brachte vor Gericht vor, dass die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft gewesen sei. Zudem bestritt sie, dass eine Betriebsstillegung stattgefunden habe. Aus ihrer Sicht sei der Flugbetrieb durch andere Fluggesellschaften zumindest teilweise fortgeführt worden. Die Vorinstanzen wiesen ihre gegen den Insolvenzverwalter gerichtete Kündigungsschutzklage ebenso ab, wie die gegen die LGW gerichtete Klage, wonach das Arbeitsverhältnis mit dieser fortbestehe.
BAG: Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassung
Das Bundesarbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Damit bestätigte der sechste Senat seine Auffassung, die er bereits in Bezug auf die Kündigungen des Cockpit-Personals vertreten hatte, nun auch für das Kabinenpersonal: Die Massenentlassungsanzeige für das der Station Düsseldorf zugeordnete Personal hätte bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dies gilt für Piloten wie auch für die Flugbegleiter.
Nach Auffassung der Richter war die Massenentlassungsanzeige zudem in einem weiteren Punkt fehlerhaft: Der Stand der Beratungen der Agentur für Arbeit wurde nicht entsprechend § 17 Abs.3, S.3 KSchG ausreichend dargelegt.
Kein Betriebsübergang auf andere Fluggesellschaft
Die Revision der Flugbegleiterin hatte jedoch nur teilweise Erfolg. Das BAG urteilte, dass das Arbeitsverhältnis der Flugbegleiterin nicht auf eine andere Fluggesellschaft übergegangen ist.
Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für einen Betriebs(teil)übergang im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor. Dazu führte es aus, dass die LGW zwar zum Teil das sogenannte Wet-Lease fortgeführt habe, welches Air Berlin für eine andere Fluggesellschaft bis Ende Dezember 2017 übernommen hatte. Als Wet-Lease wird es bezeichnet, wenn eine Airline Flugzeuge samt Crew und Wartung an eine andere Fluggesellschaft vermietet.
BAG: Wet-Lease-Geschäft war kein Betriebsteil
Schon mangels hinreichender Zuordnung von Arbeitnehmern, sei der Wet-Lease-Bereich bei der Fluggesellschaft Air Berlin jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil gewesen, der auf einen Erwerber hätte übergehen können. Bis der eigenwirtschaftliche Flugbetrieb Ende Oktober 2017 eingestellt wurde, habe es weiterhin an einer für einen Betriebsteil erforderlichen gesonderten Leitung für das Wet-Lease-Geschäft gefehlt.
Hinweis: BAG, Urteil vom 14. Mai 2020; Az: 6 AZR 235/19; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2019, Az: 12 Sa 611/18
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