Gleichbehandlung gilt auch für das Mitbringen von Hunden
Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund verbieten, seinen Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen – zumindest, wenn dies anderen Mitarbeitern erlaubt ist. Im vorliegenden Fall bestätigte das Arbeitsgericht Bonn den Gleichbehandlungsgrundsatz auch für den Fall des Försterehepaares, das einen Schäferhund mit zur Arbeit bringen wollte.
Der Fall: Arbeitgeber verbietet die Mitnahme eines Schäferhundes ins Forstamt
Das Ehepaar, Beschäftigte in der regionalen Forstverwaltung des Landes NRW, wandte sich vor Gericht gegen das Verbot des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst zu bringen. Der Hintergrund: Die Arbeitnehmer bringen schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Das Ehepaar plante sich einen weiteren Schäferhund anzuschaffen und wollte diesen ebenfalls mit zum Dienst bringen. Dies untersagte der Arbeitgeber aber und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Sanktionen an.
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Hundehalter
Der Arbeitgeber begründete sein Verbot damit, dass im Forstamt grundsätzlich nur Jagdhunde gestattet seien, nicht aber Schäferhunde, die Hütehunde und keine Jagdhunde seien. Die Arbeitnehmer beriefen sich unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Forstämtern des Landes Mitarbeiter auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind.
Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.
Arbeitsgericht Bonn erkennt Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das Arbeitsgericht Bonn hat das erteilte Verbot des Arbeitgebers für rechtswidrig erklärt. Bei seiner Entscheidung hat es maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Das Gericht stellte fest, dass Arbeitgeber nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land sei, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Insofern gelte der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz landesweit. Dieser verlangt, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Für die vorliegend unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter fehle es aber an einer sachlichen Begründung, urteilte das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 9.8.2017, Az: 4 Ca 181/16
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
4.5245
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
4.167
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.962
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.7612
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.624
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.574
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.407
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.400
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.33116
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.225
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2025
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
04.12.2025
-
Was Arbeitgeber bei Mitarbeiterfotos beachten müssen
03.12.2025
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
02.12.2025
-
Tarifliche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
01.12.2025
-
Paketboten-Schutz-Gesetz gilt dauerhaft
28.11.2025
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2026
26.11.20257
-
Unwirksame Kündigung wegen Beleidigung
26.11.2025
-
EU-Kommission will zentrale Regelungen des AI Acts verschieben
24.11.2025
-
Tarifnorm diskriminiert befristet Beschäftigte
20.11.2025