Gleichbehandlung gilt auch für das Mitbringen von Hunden

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund verbieten, seinen Hund mit an den Arbeitsplatz zu bringen – zumindest, wenn dies anderen Mitarbeitern erlaubt ist. Im vorliegenden Fall bestätigte das Arbeitsgericht Bonn den Gleichbehandlungsgrundsatz auch für den Fall des Försterehepaares, das einen Schäferhund mit zur Arbeit bringen wollte.
Der Fall: Arbeitgeber verbietet die Mitnahme eines Schäferhundes ins Forstamt
Das Ehepaar, Beschäftigte in der regionalen Forstverwaltung des Landes NRW, wandte sich vor Gericht gegen das Verbot des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst zu bringen. Der Hintergrund: Die Arbeitnehmer bringen schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Das Ehepaar plante sich einen weiteren Schäferhund anzuschaffen und wollte diesen ebenfalls mit zum Dienst bringen. Dies untersagte der Arbeitgeber aber und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Sanktionen an.
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Hundehalter
Der Arbeitgeber begründete sein Verbot damit, dass im Forstamt grundsätzlich nur Jagdhunde gestattet seien, nicht aber Schäferhunde, die Hütehunde und keine Jagdhunde seien. Die Arbeitnehmer beriefen sich unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Forstämtern des Landes Mitarbeiter auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind.
Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.
Arbeitsgericht Bonn erkennt Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das Arbeitsgericht Bonn hat das erteilte Verbot des Arbeitgebers für rechtswidrig erklärt. Bei seiner Entscheidung hat es maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Das Gericht stellte fest, dass Arbeitgeber nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land sei, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Insofern gelte der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz landesweit. Dieser verlangt, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Für die vorliegend unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter fehle es aber an einer sachlichen Begründung, urteilte das Gericht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 9.8.2017, Az: 4 Ca 181/16
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