Diskriminierung:Hinweis auf Schwerbehinderung sonst Entschädigung

Weist ein Bewerber nicht klar darauf hin, dass er schwerbehindert ist, kann er sich nicht auf Schutzvorschriften des SGB IX berufen. Selbst wenn er sich kurz zuvor beim selben Arbeitgeber bereits als Schwerbehinderter vorgestellt hat, erhält er keine Entschädigung, entschied nun das BAG.

Nach § 82 Satz 2 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Pflicht entfällt, wenn die fachliche Eignung des Kandidaten offensichtlich fehlt. Aufgrund dieser Vorgabe hatte sich zuletzt das Regierungspräsidium Gießen mit einem schwerbehinderten Bewerber auf einen Vergleich geeinigt, da dieser nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wurde.

Schwerbehinderung: ein Hinweis auf 30 Seiten

Im aktuellen Fall vor dem BAG hatte sich ein diplomierter Kaufmann bei der Universität Köln auf eine befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Staatswissenschaftlichen Seminar beworben. In der über 30 Seiten starken Bewerbung befand sich lediglich ein Hinweis auf seine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50: Zwischen zwei Fortbildungsbescheinigungen aus dem Jahr 1985 befand sich eine Kopie der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises.

Da die Universität dem Bewerber eine Absage erteilte, ohne ihn zuvor zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verlangte er eine Entschädigung von mindestens 10.757,16 Euro. Die Uni habe ihn durch die Absage benachteiligt, so die Argumente des Schwerbehinderten. Zumal er sich gut einen Monat zuvor auf eine andere Stelle an der Universität – ebenfalls erfolglos – beworben hatte. Zu diesem Verfahren, das jedoch eine personalführende Stelle bearbeitete, wurde auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen. Die Vorinstanzen hatten der Klage teilweise stattgegeben.

BAG: Unauffälliger Hinweis genügt nicht

Anders das Bundesarbeitsgericht. Der Achte Senat wies die Klage ab. Unauffällige Informationen oder eine in den Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information des Arbeitgebers, begründete das Bag das Urteil. Zudem habe die Mitteilung bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Schließlich sei die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung entscheidend, nicht zu einem früheren Zeitpunkt, entschieden die Richter. Es liege in der Entscheidung des potenziellen Beschäftigten, ob er seine Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.

Hinweis: BAG, Urteil vom 18. September 2014, Az. 8 AZR 759/13; Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012, Az. 9 Sa 214/12