VW scheitert mit außerordentlicher Kündigung eines Managers
Der Dieselskandal bei VW hat zu einer Reihe von Kündigungen von Führungskräften geführt. Bereits in einem der ersten Kündigungsschutzverfahren von entlassenen Führungskräften, hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Kündigung einer beteiligten Managerin für unwirksam erklärt. Im vorliegenden Verfahren kassierte das Arbeitsgericht Braunschweig nun auch die fristlose Kündigung einer weiteren beteiligten Führungskraft. Ob möglicherweise die ordentliche Kündigung des ehemaligen Leiters der Motorenentwicklung am Standort Kassel wirksam ist, soll eine Beweisaufnahme zeigen.
Kündigung einer VW-Führungskraft im Zuge der Dieselaffäre
Der Autokonzern VW begründete die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Hauptabteilungsleiters im Bereich Dieselmotorenentwicklung mit dem Vorwurf, dass er die Entwicklung einer unerlaubten Abgassoftware für den Markt in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2006 gebilligt und deren Verwendung nicht verhindert habe. Außerdem habe er an der Bewerbung der Produkte, in denen die manipulierte Software zum Einsatz kam, mitgewirkt. Der gekündigte Hauptabteilungsleiter machte demgegenüber geltend, dass er keine Kenntnis vom Einsatz einer unerlaubten Abgassoftware gehabt habe, weshalb die Kündigungen unwirksam seien.
Kündigungsschutzklage und Forderung nach Schadensersatz
Vom Arbeitgeber verlangte die ehemalige Führungskraft die Weiterbeschäftigung als Leiter des Werks Banautal (Standort Kassel), die Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen sowie eine Bonuszahlung für das Jahr 2018.
Die Schadensersatzklage begründete er mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen des VW-internen Ermittlungsverfahrens bezüglich des Dieselskandals sowie nicht erfüllte Auskunftsansprüche in Bezug auf seine personenbezogenen Daten.
ArbG Braunschweig: Außerordentliche Kündigung war nicht fristgerecht
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt. Aus Sicht des Gerichts erfolgte die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu spät. Dieser habe die Kündigung nicht innerhalb der per Gesetz geltenden Zwei-Wochen-Frist erklärt. Danach muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen.
Keine Bonuszahlung, kein Schadensersatz
Keinen Erfolg hatte die gekündigte Führungskraft dagegen mit der Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Boni. Das ArbG Braunschweig wies beide Zahlungsansprüche ab. Den Antrag auf Schadensersatz hielt das Gericht für unzulässig, da er in Bezug auf die umfassten Datenschutzverstöße nicht ausreichend bestimmt sei. Die Klage im Hinblick auf den Bonusanspruch war ebenfalls unzulässig, urteilten die Richter. Der Arbeitgeber habe auf die Forderung zwischenzeitlich eine Zahlung geleistet. Über den verbleibenden Teil besitze er bereits einen Titel gegen den Arbeitgeber.
Ordentliche Kündigung: Beweisaufnahme soll Rechtmäßigkeit klären
Das Arbeitsgericht Braunschweig sieht weiteren Aufklärungsbedarf, um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung beurteilen zu können. Daher hat es einen Beweisaufnahmetermin im Herbst anberaumt, um herauszufinden, welchen Inhalt eine Gesprächsrunde im Jahr 2006 hatte und ob der Hauptabteilungsleiter dadurch frühzeitig Kenntnis vom Einsatz der problematischen Abgassoftware erlangte.
Hinweis: Arbeitsgericht Braunschweig, Teilurteil und Beweisbeschluss vom 11.05.2020
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