Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
Nicht nur zur Weihnachtszeit sind sie hinsichtlich möglicher Compliance-Verstöße ein Thema für Unternehmen: Geschenke oder Einladungen von Geschäftspartnern. Gerade in der Vorweihnachtszeit ist es besonders üblich, dass Arbeitnehmende Präsente von Kunden oder potenziellen Geschäftspartnern in Empfang nehmen. Ein Kalender hier, eine Flasche Wein oder VIP-Karten dort, das sind grundsätzlich nette Aufmerksamkeiten. Doch wo gilt es aufzupassen?
Compliance: Geschenke von Geschäftspartnern an Mitarbeitende
Weil der arbeitsrechtliche Umgang mit Arbeitnehmerfehlverhalten zu den klassischen Berührungspunkten von HR und Compliance gehört, müssen sich auch Personaler mit diesem Thema auseinandersetzen. Sie stehen beispielsweise vor der Frage: Wann handelt es sich um eine harmlose Aufmerksamkeit und wann verhalten sich Mitarbeitende pflichtwidrig, wenn sie Geschenke entgegennehmen?
Wann die Annahme von Geschenken missbräuchlich ist
Anders als bei der lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Geschenken als Sachzuwendungen sind arbeitsrechtlich allgemeingültige Aussagen nur schwer zu treffen. Missbräuchlich ist es jedoch dann, wenn Mitarbeitende ein Geschenk annehmen, das unmittelbar von einer Gegenleistung abhängt – wenn der Geschäftspartner also beispielsweise den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin für einen erteilten Auftrag belohnen möchte oder nun einen noch zu vergebenden Auftrag von ihm erwartet. Vorsicht ist auch geboten, wenn Geschenke nach Hause an die Privatadresse geschickt werden. Je nach Umständen, also abhängig vom konkreten Wert des Geschenks oder des Auftrags, kann die Pflichtverletzung eine Abmahnung oder sogar eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin rechtfertigen.
Keine feste Wertgrenze für Geschenke
Anders ist dies grundsätzlich bei branchenüblichen, geringfügigen Zuwendungen, etwa bei Kugelschreibern oder Kalendern. Diese Art Geschenke dürften – soweit sie nicht zu häufig vorkommen – bereits aufgrund ihres geringen Wertes sozialadäquat und daher akzeptiert sein. Letztlich sind aber auch in diesen Fällen die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Denn es gibt keinen konkreten festen Wert, ab dem Mitarbeitende sich durch die Annahme eines Geschenks oder eines sonstigen Vorteils pflichtwidrig verhalten.
Compliance-Richtlinie für Geschenke empfehlenswert
Klar ist aber: Auch ohne besondere Regeln sind Mitarbeitende innerhalb des Unternehmens zu redlichem und gesetzestreuem Verhalten verpflichtet. Auch einseitige Anweisungen des Arbeitgebers, dienstbezogene Geschenke abzulehnen, sind grundsätzlich zulässig. Um Missbrauch entgegenzuwirken, sind klare und verbindliche Verhaltensrichtlinien im Rahmen einer Compliance-Struktur empfehlenswert. So kann zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine klare Wertgrenze für die Annahme von Geschenken festgesetzt und das Verfahren festgelegt werden, wie Mitarbeitende sich generell in derartigen Fällen oder beim Angebot von wertvolleren Geschenken zu verhalten haben.
Keine Compliance-Pflicht an sich
Compliance, also rechtskonformes Verhalten im Unternehmen geht alle an. Allerdings besteht keine Verpflichtung eine bestimmte Compliance-Struktur im Unternehmen einzuführen. Sie kann jedoch die Verantwortlichen vor Haftung und das Unternehmen vor einem Imageverlust schützen. Denn Unternehmen laufen Gefahr, zum Beispiel bei Korruptionsfällen teils empfindliche Bußgelder bezahlen zu müssen. Auch die Geschäftsleitung kann faktisch für das gesetzeswidrige Verhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin haften oder strafrechtlich belangt werden, wenn die Regelverstöße der Mitarbeitenden auch auf pflichtwidrig fehlende Compliance-Strukturen beziehungsweise Kontrollen der Unternehmensleitung zurückzuführen sind.
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